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Wohnfläche geringer als im Mietvertrag angegeben

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als im Mietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel der Mietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt ist.

Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache.

Nach Ansicht des Gerichts wird der Gebrauchswert der Wohnung weniger durch die Wohnungsgröße als vielmehr durch die Lage und Ausstattung der Wohnung bestimmt. Die Mietminderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich gemindert ist, zum Beispiel, weil der Mieter die Wohnfläche gar nicht vollständig nutzt, oder wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mindestens 10 Prozent unter den Größenangaben im Mietvertrag liegt.

Auch eine Mietminderung wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft scheidet in der Regel aus. Die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ist im Normalfall eine reine Objektbeschreibung, nicht aber eine konkrete Zusicherung.

Unabhängig hiervon muss der Vermieter, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben will und sich hierbei zum Beispiel auf Quadratmeterpreise des Mietspiegels stützt, immer von der wirklichen und tatsächlichen Wohnungsgröße ausgehen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellt und die einzelnen Kostenarten nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Auch hier ist ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend.


OLG Dresden, 15.12.1997 - Az: 3 AR 90/97

ECLI:DE:OLGDRES:1997:1215.3AR0090.97.0A

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