Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Ein Rückgriff auf den Mietspiegel einer anderen, nicht vergleichbaren Gemeinde genügt hierfür auch dann nicht, wenn ein pauschaler prozentualer Abschlag vorgenommen wird.
Die Begründungspflicht dient dem Schutz des Mieters: Sie soll ihm die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens eigenständig zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. BGH, 12.07.2006 - Az: VIII ZR 215/05). Erforderlich ist daher, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung gibt, damit er innerhalb der Überlegungsfrist eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Verlangen zustimmt.
Wirksames Mieterhöhungsverlangen als Zulässigkeitsvoraussetzung
Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung setzt gemäß § 558a Abs. 1 BGB ein wirksames, formell ordnungsgemäß begründetes Mieterhöhungsverlangen voraus. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist die Klage bereits unzulässig - eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung der Mieterhöhung findet dann nicht statt.Die Begründungspflicht dient dem Schutz des Mieters: Sie soll ihm die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens eigenständig zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. BGH, 12.07.2006 - Az: VIII ZR 215/05). Erforderlich ist daher, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung gibt, damit er innerhalb der Überlegungsfrist eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Verlangen zustimmt.
Welche Anforderungen gelten an die Begründung?
Mit Blick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG dürfen an das Begründungserfordernis keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, 10.10.1978 - Az: 1 BvR 180/77; BGH, 12.11.2003 - Az: VIII ZR 52/03). Das Erhöhungsverlangen muss jedoch in formeller Hinsicht Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der Mieterhöhung herleitet - und zwar in dem Umfang, den der Mieter benötigt, um die Berechtigung zumindest ansatzweise nachvollziehen zu können (vgl. BGH, 12.12.2007 - Az: VIII ZR 11/07).Urteil freischalten
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BGH, 13.11.2013 - Az: VIII ZR 413/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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