Zwar kann ein Mieterhöhungsverlangen auch mit dem Mietspiegel einer anderen Gemeinde begründet werden, wenn in der Gemeinde des Mietobjekts kein Mietspiegel vorhanden ist - jedoch nicht, wenn die beiden Gemeinden offensichtlich nicht vergleichbar sind.
Maßgeblich für den Vergleich sind die Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit - ob einzelne Gemeindeteile der Nachbargemeinde vergleichbar sind ist unerheblich, wenn der Mietspiegel der Nachbargemeinde sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt. Der angewendete Mietspiegel muss zudem auch Tabellenwerte für die entsprechende Wohnfläche der fraglichen Wohnung enthalten.
Maßgeblich für den Vergleich sind die Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit - ob einzelne Gemeindeteile der Nachbargemeinde vergleichbar sind ist unerheblich, wenn der Mietspiegel der Nachbargemeinde sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt. Der angewendete Mietspiegel muss zudem auch Tabellenwerte für die entsprechende Wohnfläche der fraglichen Wohnung enthalten.
LG Heidelberg, 17.02.2012 - Az: 5 S 95/11
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