Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenZur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur
Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem
Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden
Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an BGH, 26.10.2005 - Az:
VIII ZR 41/05).
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht der Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens (
§ 558 Abs. 1 BGB) die Durchschnittswerte des
Berliner Mietspiegels für Betriebskosten zugrunde gelegt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils. An entsprechenden Angaben fehlt es in dem Erhöhungsverlangen der Klägerin.
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel vorgetragen, sie lege ihrem Verlangen nach Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 757,68 EUR (5,94 EUR/m²) einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 EUR/m² zugrunde; die verlangte Kaltmiete ohne Betriebskosten betrage daher 4,77 EUR/m². Hierdurch hat sie die Höhe des in der verlangten Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskostenanteils nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokaltmiete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; dieser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten des Mietspiegels, auf den die Klägerin Bezug genommen hat.