Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.146 Anfragen

Mietpreisbindung im sozialen Wohnungsbau: Wie die Kostenmiete die Miethöhe bestimmt

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sozialwohnungen sollen einkommensschwächeren Haushalten bezahlbaren Wohnraum sichern. Hierbei kommt der Mietpreisbindung eine wesentliche Bedeutung zu: Wer eine staatlich geförderte Wohnung vermietet, darf keine Marktmiete verlangen, sondern ist an gesetzlich festgelegte Obergrenzen gebunden. Das maßgebliche Bundesgesetz ist seit dem 1. Januar 2002 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Daneben gelten die jeweiligen landesrechtlichen Fördergesetze sowie der konkrete Förderbescheid, der Bindungsdauer, Miethöhe und Belegungsregeln verbindlich festlegt. Das frühere Miethöhegesetz wurde durch das Mietrechtsreformgesetz per 1. September 2001 außer Kraft gesetzt; für den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bestand öffentlich geförderter Wohnungen fand zunächst übergangsweise weiterhin das alte Recht Anwendung.

Kostenmiete als Maßstab der zulässigen Miethöhe

Im öffentlich geförderten Wohnungsbau gilt nicht die ortsübliche Vergleichsmiete als Bezugsgröße, sondern die sogenannte Kostenmiete. Sie bildet die Obergrenze der zulässigen Miete und orientiert sich an den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten des Objekts. Dazu zählen die Kapitalkosten - also Zinsen und Tilgung des Baudarlehens -, eine Verwaltungskostenpauschale, eine Instandhaltungspauschale für den Aufbau von Reparaturrücklagen sowie ein Mietausfallwagnis von in der Regel 2 % der Gesamtmiete.

Die Miete darf lediglich zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden; ein darüber hinausgehender Gewinn ist nicht zulässig. Bei einer Erstvermietung prüfen die zuständigen Bewilligungsbehörden die angesetzten Kostenpositionen, um sicherzustellen, dass nur tatsächlich anfallende Aufwendungen eingerechnet werden.

Ist eine Mieterhöhung trotz Preisbindung möglich?

Die Mietpreisbindung schließt Mieterhöhungen nicht grundsätzlich aus. Steigen die Bewirtschaftungskosten - etwa durch höhere Kapitalkosten oder angepasste Verwaltungspauschalen -, kann die Kostenmiete und damit die tatsächliche Miete entsprechend angehoben werden. Umgekehrt ist die Miete abzusenken, wenn die Kosten sinken.

Anders als im freien Wohnungsmarkt bedarf eine solche Erhöhung nicht der Zustimmung des Mieters; sie ist jedoch behördlich zu genehmigen und kann in bestimmten Fällen sogar rückwirkend in Kraft treten. Das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nach § 10 WoBindG ist allerdings an das tatsächliche Vorliegen preisgebundenen Wohnraums geknüpft. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, ist eine vertragliche Vereinbarung der Preisbindung mit einseitigem Erhöhungsrecht des Vermieters nach §§ 557 Abs. 4, 558 Abs. 6 BGB unwirksam - die allgemeinen Regeln des BGB, insbesondere das Zustimmungserfordernis des Mieters, greifen dann wieder (vgl. BGH, 07.02.2007 - Az: VIII ZR 122/05).

Ist eine Staffelmiete auch bei Mietpreisbindung zulässig?

Eine in der Praxis bedeutsame Frage ist, ob im preisgebundenen Wohnraum eine Staffelmiete nach § 557a BGB vereinbart werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht (vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: VIII ZR 12/23): Gemäß § 28 Abs. 3 WoFG kann der Vermieter die Miete grundsätzlich auch durch Staffelmietvereinbarung erhöhen. Voraussetzung ist, dass die innerhalb des Bindungszeitraums liegenden Staffeln die in der Förderzusage bestimmte Miethöhe - also die Kostenmiete - nicht übersteigen. Staffeln, die Zeiträume nach Ablauf der Preisbindung betreffen, unterliegen dem Verbot des § 8 Abs. 1 WoBindG von vornherein nicht.

Ist eine einzelne Staffel zu hoch angesetzt und damit nach § 8 Abs. 1, 2 WoBindG unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen zulässigen Staffeln grundsätzlich nicht. Seit dem 1. Juni 2015 kommt in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten als weitere Schranke § 557a Abs. 4 BGB hinzu: Einzelne Staffeln können dort wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) unwirksam sein (vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: VIII ZR 12/23).

Wer erhält eine Sozialwohnung? Wohnberechtigungsschein und Einkommensgrenzen

Die Anmietung einer Sozialwohnung setzt in der Regel einen Wohnberechtigungsschein (WBS) voraus. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde - regelmäßig dem Bezirks- oder Wohnungsamt - ausgestellt und bescheinigt, dass der Haushalt die gesetzlichen Einkommens- und Haushaltsvoraussetzungen erfüllt. Der Vermieter ist verpflichtet, den WBS vor Abschluss des Mietvertrags einzufordern.

Die Einkommensgrenzen sind bundesweit durch § 9 WoFG geregelt, können von den Ländern jedoch eigenständig angepasst werden. Als bundesweiter Basismaßstab gilt: Eine Einzelperson darf nicht mehr als 12.000 Euro Jahreseinkommen erzielen; bei einem Zwei-Personen-Haushalt liegt die Grenze bei 18.000 Euro; für jede weitere zum Haushalt zählende Person steigt sie um 4.100 Euro. Da die Länder teils deutlich höhere Grenzen festsetzen, weichen die tatsächlichen Werte je nach Bundesland erheblich voneinander ab.

Auch die Wohnungsgröße ist an die Haushaltsgröße geknüpft: Für eine Einzelperson sind rund 50 m² vorgesehen; je weiterem Bewohner erhöht sich der Anspruch um etwa 10 bis 15 m². Küche, Bad und Flur werden bei der Gesamtquadratmeterzahl einbezogen, bei der Zimmerzahl hingegen nicht mitgezählt. Verstöße gegen die WBS-Voraussetzungen können sowohl für Mieter als auch für Vermieter rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ende der Preisbindung: Übergang ins freie Mietrecht

Mit Ablauf der Förder- und Zweckbindungen entfallen Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Wohnung unterliegt dann den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften. Der bisherige Mietvertrag bleibt gültig - einschließlich der vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregeln. Eine Besonderheit gilt lediglich bei der Eigenbedarfskündigung: Die die Wohnung beanspruchende Person benötigt nach Wegfall der Sozialbindung keinen Wohnberechtigungsschein mehr.

Die zuletzt gültige Kostenmiete gilt als Vertragsmiete fort - inklusive eines etwaigen Schönheitsreparaturenzuschlags, der als eigenständiger Rechnungsposten der Grundmiete auch nach Bindungsende Bestand hat.

Nach § 558 BGB kann die Nettokaltmiete nach Wegfall der Preisbindung nur mit Zustimmung des Mieters erhöht werden. Dabei sind die Jahressperrfrist und die Kappungsgrenze einzuhalten. Die Jahressperrfrist verlangt, dass die letzte Mieterhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegt. Nicht jede Erhöhung aus der Bindungszeit löst die Sperrfrist aus: Erhöhungen wegen gestiegener Instandsetzungs- oder Verwaltungskostenpauschalen sind sperrfristauslösend, Erhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen hingegen nicht.

Die Kappungsgrenze bemisst sich nach der Nettomiete, die vor drei Jahren - also noch während der Bindungszeit - zu zahlen war. Wurden während der Preisbindung Mieterhöhungen rückwirkend wirksam, beginnt die Sperrfrist bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit (vgl. BGH, 28.04.2004 - Az: VIII ZR 177/03). Ausgleichszahlungen nach § 7 Abs. 3 WoBindG aus der Zeit der Preisbindung zählen zum Ausgangsmietzins für die Kappungsgrenze.

Nach Wegfall der Preisbindung richtet sich die Abrechnung der Betriebskosten nach §§ 556 ff. BGB.

Verstöße gegen die Mietpreisbindung und ihre Konsequenzen

Die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindungen wird von den zuständigen Förder- und Aufsichtsbehörden überwacht. Bei Verstößen kommen verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Betracht: Fördermittel können zurückgefordert, Bußgelder verhängt und Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands getroffen werden. Zivilrechtlich sind unzulässige Mietforderungen unwirksam; zu viel gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Für eine individuelle Einschätzung der eigenen Situation - sei es als Mieter oder als Vermieter im sozialen Wohnungsbau - empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die maßgeblichen Bindungen und ihre Laufzeiten stets im konkreten Förderbescheid und den einschlägigen Landesregelungen nachzuprüfen sind.
Stand: (letzte Änderung: 14.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Kostenmiete ist die gesetzlich festgelegte Obergrenze der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen. Sie richtet sich nach den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten des Objekts - dazu zählen Kapitalkosten (Zinsen und Tilgung), Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen sowie ein Mietausfallwagnis. Ein Gewinn über die tatsächlichen Kosten hinaus ist nicht zulässig.
Ja. Steigen die Bewirtschaftungskosten, kann auch die Kostenmiete und damit die tatsächliche Miete angehoben werden. Eine solche Erhöhung bedarf nicht der Zustimmung des Mieters, muss aber behördlich genehmigt werden und kann in bestimmten Fällen rückwirkend gelten. Sinken die Kosten, ist die Miete entsprechend zu senken.
Ja, grundsätzlich schon. Nach § 28 Abs. 3 WoFG kann die Miete auch durch Staffelmietvereinbarung erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die innerhalb des Bindungszeitraums liegenden Staffeln die in der Förderzusage bestimmte Kostenmiete nicht überschreiten. Staffeln für Zeiträume nach Ende der Preisbindung sind davon nicht erfasst. Der BGH hat dies mit Urteil vom 16.01.2024 (Az: VIII ZR 12/23) bestätigt.
Berechtigt sind Haushalte, die die Einkommensgrenzen nach § 9 WoFG einhalten. Bundesweit gilt als Basiswert: maximal 12.000 Euro Jahreseinkommen für eine Einzelperson, 18.000 Euro für zwei Personen, zuzüglich 4.100 Euro für jede weitere Person. Die Länder können diese Grenzen eigenständig erhöhen. Der Nachweis erfolgt durch einen Wohnberechtigungsschein, der von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
Nach Ablauf der Bindungsdauer entfallen Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Wohnung unterliegt dann den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB). Der bestehende Mietvertrag bleibt wirksam; die zuletzt gültige Kostenmiete gilt als Vertragsmiete fort. Mieterhöhungen sind künftig nur noch mit Zustimmung des Mieters und unter Einhaltung von Jahressperrfrist und Kappungsgrenze möglich.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant