In Zeiten des Klimawandels sind Mieter und Vermieter verstärkt Umwelteinflüssen ausgesetzt. Besonders problematisch ist dies, wenn es hochwasserbedingt zu Schäden kommt.
Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache wieder aufzubauen bzw. zu reparieren, sofern sie beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten wird. Wurde die Mietsache vollständig zerstört, ist der Vermieter dagegen nicht länger zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet.
Der Vermieter ist zudem u.a. für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und den Wohnungen sowie für das Trockenlegen derselben verantwortlich.
Für Schäden am Eigentum des Mieters ist dieser selbst verantwortlich.
Während des Zeitraumes, da die Wohnung hochwasserbedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzbar war bzw. ist, steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu.
Steht die Wohnung vollständig unter Wasser und ist sie damit unbewohnbar, kann die Miete um 100 % gekürzt werden.
Der Mieter kann das Mietverhältnis bei gravierenden Hochwasserschäden wegen Gesundheitsgefährdung oder bei Unmöglichkeit des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache fristlos kündigen.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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