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Hochwasserschäden: Ist eine Mietminderung möglich?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Während des Zeitraumes, in der die Wohnung hochwasserbedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzbar war bzw. ist, steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu.

Steht die Wohnung vollständig unter Wasser und ist sie damit unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.

Wohnungsmangel muss angezeigt werden!

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Wohnungsmängel anzuzeigen. Dies ist insbesondere dann unerlässlich, wenn der Vermieter nicht am Ort wohnt. Wird eine gebotene Anzeige unterlassen, kann der Mieter sein Mietminderungsrecht verlieren.

Mietvertragsklauseln, die das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.

Aus Gründen der Beweissicherung sollten Mieter, die von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen wollen, Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um Umfang und Ausmaß der Schäden später notfalls beweisen zu können.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, solange die Wohnung hochwasserbedingt nur eingeschränkt nutzbar oder unbewohnbar ist, besteht ein gesetzliches Recht auf Mietminderung. Bei vollständiger Unbewohnbarkeit ist eine Minderung um bis zu 100 Prozent möglich.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Wohnungsmangel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, kann das Recht auf Mietminderung verloren gehen. Zudem sollten Mieter die Schäden zur Beweissicherung fotografisch dokumentieren.
Nein. Mietvertragsklauseln, die das Recht auf Mietminderung in Fällen höherer Gewalt einschränken oder vollständig ausschließen, sind rechtlich unwirksam.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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