Während des Zeitraumes, in der die Wohnung hochwasserbedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzbar war bzw. ist, steht dem Mieter ein Recht auf
Mietminderung zu.
Steht die Wohnung vollständig unter Wasser und ist sie damit unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.
Wohnungsmangel muss angezeigt werden!
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Wohnungsmängel anzuzeigen. Dies ist insbesondere dann unerlässlich, wenn der Vermieter nicht am Ort wohnt. Wird eine gebotene Anzeige unterlassen, kann der Mieter sein Mietminderungsrecht verlieren.
Mietvertragsklauseln, die das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.
Aus Gründen der Beweissicherung sollten Mieter, die von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen wollen, Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um Umfang und Ausmaß der Schäden später notfalls beweisen zu können.