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Hochwasserschäden: Reparatur und Instandsetzung von Wohnung und Einrichtung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer muss Gebäudeschäden beseitigen?

Durch das eingedrungene Hochwasser entstandene Gebäudeschäden muss der Vermieter beseitigen. Er ist zudem für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und den Wohnungen sowie für das Trockenlegen derselben verantwortlich.

Welche Schäden in der Mietwohnung sind vom Vermieter zu beseitigen?

In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, z.b. also an Einbauküchen, Elektrogeräten, Teppichböden usw., beseitigen. Hinzu kommen erforderlich werdende Tapezier- und Anstreicharbeiten.

Was gilt für Schäden am Eigentum des Mieters?

Für Schäden am Eigentum des Mieters ist dieser selbst verantwortlich. Die Hausratversicherung tritt für diese Schäden in aller Regel nicht ein. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt oder wenn hierfür eine separate Police abgeschlossen wurde.

Sonderfall alte DDR-Hausratversicherungen

Alte DDR-Hausratversicherungen beinhalten den Schutz gegen Elementarschäden. Versichert ist insofern allerdings nur, wer diese Versicherung unverändert übernommen hat. Besteht eine Elementarsachadenversicherung, richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach Risikoklassen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Vermieter ist verpflichtet, Gebäudeschäden zu beheben. Dies umfasst das Abpumpen von Wasser aus Kellern und Wohnungen sowie die anschließende Trockenlegung der betroffenen Bereiche.
Der Vermieter muss Schäden an mitvermieteten Gegenständen wie Einbauküchen, Elektrogeräten oder Bodenbelägen beseitigen. Zudem fallen notwendige Tapezier- und Anstreicharbeiten in seinen Zuständigkeitsbereich.
Für Schäden am eigenen Hausrat ist der Mieter selbst verantwortlich. Eine Standard-Hausratversicherung deckt Hochwasserschäden meist nicht ab. Versicherungsschutz besteht nur, wenn Elementarschäden explizit eingeschlossen sind.
Ja, diese Verträge beinhalten den Schutz gegen Elementarschäden, sofern die Versicherung unverändert fortbesteht.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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