Im vorliegenden Fall war eine
Flusskreuzfahrt von Berlin nach Prag nicht ganz wie geplant gelaufen. Niedrigwasser machte eine Weiterfahrt teilweise unmöglich. Stattdessen erfolgte Stadtbesichtigungen mit Bustransport, ein Schiffswechsel. Erst ab Leimeritz konnte die Reise wie geplant durchgeführt werden.
Die Reisenden forderten vom Veranstalter eine
Minderung des Reisepreises von 50%, über die das Gericht zu entscheiden hatte und den Reisenden teilweise Recht gab.
Die Flusskreuzfahrt war mit
Reisemängeln gemäß
§ 651 c BGB behaftet, da es zu Abweichungen vom ausgeschriebenen Reiseverlauf gekommen war:
Ein Reisemangel besteht, wenn die Reise i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB mit Fehlern behaftet ist oder ihr die zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein Fehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, insbesondere aus der Reisebestätigung und Prospektangaben. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn die im Verantwortungsbereich des
Reiseveranstalters liegenden Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Fehlen konkrete Angaben, ist geschuldet was der Durchschnittsreisende nach dem ausgeschriebenen Standard an dem Reiseziel objektiv erwarten darf. Bloße Unannehmlichkeiten, wie subjektive Empfindlichkeiten des Reisenden oder Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind sowie orts- bzw. landesübliche Beeinträchtigungen, sind vom Reisenden hinzunehmen und begründen keinen Mangel.
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