Eine Widerrufsbelehrung kann auch vor Vertragsschluss erfolgen, die Frist beginnt dann mit Vertragsschluss zu laufen.
Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so ordnet § 356 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich an, dass die Widerrufsfrist in Abweichung zu § 355 Abs. 2 S. 1 BGB erst dann zu laufen beginne, wenn eine gesetzmäßige Belehrung erfolgt ist. Schon daraus folgt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Belehrung vor oder mit dem Vertragsschluss ausgeht: denn ansonsten wäre die Ausnahmeregelung in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verständlich. Dass die Belehrung vor Vertragsschluss nicht erfolgen dürfe, ergibt sich daraus keinesfalls.
Eine Verwirkung des Lohnanspruchs nach § 654 BGB liegt nur vor, wenn der Makler für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig wird.
Voraussetzung für eine Verwirkung des Provisionsanspruchs ist, dass eine schwere Verletzung der maklerrechtlichen Treuepflicht vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Makler objektiv unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dem Interesse des Kunden in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt hat und deswegen unwürdig ist, hierfür Lohn zu erhalten. Subjektiv ist Voraussetzung, dass den Makler ein schweres Verschulden trifft im Sinne von Vorsatz oder diesem nahekommende grobe Fahrlässigkeit.
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