Fährt ein Kraftfahrer in eine überflutete Straße ein, weil Warnhinweise verspätet aufgestellt wurden, so ergibt sich nicht in jedem Fall ein Schadenersatzanspruch.
Trifft den Kraftfahrer ein hohes Maß an Eigenverschulden, so haftet die zuständige Behörde nicht für den Schaden.
Wird vom Kraftfahrer eine Straße in einem Hochwassergebiet unaufmerksam befahren, liegt ein solcher Fall vor. Vorliegend kam hinzu, dass der Fahrer bei Dunkelheit, Regen und Hochwasser zu schnell und unaufmerksam unterwegs war. Der Kraftfahrer hatte langsam genug fahren müssen, um vor einer überfluteten Senke anhalten zu können.
Trifft den Kraftfahrer ein hohes Maß an Eigenverschulden, so haftet die zuständige Behörde nicht für den Schaden.
Wird vom Kraftfahrer eine Straße in einem Hochwassergebiet unaufmerksam befahren, liegt ein solcher Fall vor. Vorliegend kam hinzu, dass der Fahrer bei Dunkelheit, Regen und Hochwasser zu schnell und unaufmerksam unterwegs war. Der Kraftfahrer hatte langsam genug fahren müssen, um vor einer überfluteten Senke anhalten zu können.
Die Folge:
Für den entstandenen Motorschaden musste der Fahrer selber aufkommen.
OLG Koblenz, 24.03.2003 - Az: 12 U 1984/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0324.12U1984.01.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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