Schließt ein gewerblicher Fahrzeughändler einen
Kaufvertrag über einen
Gebrauchtwagen ab, so findet durch die handschriftliche Einfügung „von privat!“ im Vertragstext kein Kauf unter Privatleuten statt.
Enthalten die AGB einen
Gewährleistungsausschluss, so ist dieser daher unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch entweder aus § 439 Abs. 2 BGB oder aus den §§ 437 Nr. 3, 434, 440 BGB auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung.
Ein Mängelhaftungsausschluss gemäß § 475 Abs. 1 BGB ist unzulässig. Das Gericht geht von einem gewerblichen Verkauf des Fahrzeuges aus. Objektive Anhaltspunkte dafür sind zwei maßgebliche Umstände:
1. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Verkaufs des streitgegenständlichen Pkw's Kfz-Händler.
2. Dem Kaufvertrag sind Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus der Natur der Sache heraus für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Für einen privaten Verkauf sind sie deshalb nicht gebräuchlich.
Da § 475 BGB einschlägig ist, kommt es auch nicht auf die individuelle Vereinbarung im Kaufvertrag vom 08.03.02 an. Der allgemeine Hinweis, der Pkw habe technische Mängel reicht nicht aus, jeden auftretenden Sachmangel unter § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) zu subsumieren. Der Sachmangel im Sinne von § 434 BGB ist durch den Kläger auch durch Vorlage der Rechnung vom 01.07.02 der Kfz-Werkstatt ... hinreichend substantiiert.
Der Vortrag des Klägers dazu, der Öl- und Wasserstand sei bei Auftritt des Motorschadens einwandfrei gewesen, konnte vom Beklagten nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Hierzu wäre der Beklagte in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen.
Der Sachmangel Motorschaden ist damit gegeben. Der Anspruch stützt sich auf § 439 Abs. 2 BGB, insoweit die Vorgehensweise des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass er es als Inhalt der Nacherfüllung betrachtet hat, den Kläger an seine befreundete Werkstatt zu überweisen. Soweit man diesen Willen des Beklagten nicht unterstellen kann, ist aber in dem Hinweis des Beklagten auf seine geschäftspartnerische Werkstatt ... die Verweigerung der
Nacherfüllung zu sehen. Der Kläger hat den Beklagten im Sinne von §§ 437, 440 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen. Die Nacherfüllung war für den Beklagten auch nicht unzumutbar im Sinne von § 440 Satz 1 BGB.
Die Höhe des Schadens ist durch die vorgelegte Rechnung hinreichend substantiiert.