Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden.
Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (BGH, 10.03.2021 - Az: VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden.
Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (BGH, 10.03.2021 - Az: VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
AG Euskirchen, 02.08.2021 - Az: 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17
Quelle: PM des AG Euskirchen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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