Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte
Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden.
Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (BGH, 10.03.2021 - Az:
VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.