Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs durch einen Unfall kann der Leasingnehmer im Rahmen der Erstattung des Wiederbeschaffungswerts nicht die Mehrwertsteuer geltend machen, wenn das Ersatzfahrzeug durch das vorsteuerabzugsberechtigte Leasingunternehmen angeschafft wird. Bei der Leasingfirma fällt nämlich im Falle der Wiederbeschaffung Mehrwertsteuer nicht an, da diese zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
AG Euskirchen, 23.11.2011 - Az: 13 C 335/11
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