Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer. Dem steht nicht entgegen, dass der Unfallgeschädigte bloß
Leasingnehmer und damit nicht Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs ist. Er ist nämlich berechtigter unmittelbarer Besitzer. Der unmittelbare Besitz gehört zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten.
In einem solchen Fall kann sich die Ersatzpflicht des Schädigers über den Nutzungsschaden hinaus auf auch einen sog. Haftungsschaden erstrecken. Haftungsschaden ist demnach der Schaden, der bei Beschädigung einer gemieteten oder geleasten Sache dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht (LG Coburg, 28.05.2021 - Az: 32 S 7/21).
So geht auch die wohl herrschende Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber zur Reparatur des Fahrzeugs auf eigene Kosten verpflichtet ist, von einem entsprechenden erstattungsfähigen Haftungsschaden des Leasingnehmers aus, der dann auch die Mehrwertsteuer mit einschließt, soweit der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Diese Meinung wird insbesondere von der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG München vom 23.01.2015 - Az: 10 U 1620/14 - geteilt. Darin geht das OLG München ebenfalls von einem Ausnahmefall aus, wenn der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zur Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist und diese selbst für sich in Auftrag gibt.
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