Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache wieder aufzubauen bzw. zu reparieren, sofern sie beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, ist.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren, die sog. „Opfergrenze“, überschritten wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Nutzen der Instandsetzung für den Mieter, Instandsetzungsaufwand sowie Wert des Mietobjektes einerseits und zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits besteht.
Der vorgenannte Fall stellt einen Fall des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“ dar, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht.
Der Mieter kann dann etwa vom Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern. Ist dies nicht möglich und kommt auch eine andere zumutbare Form der Vertragsanpassung nicht in Betracht, dann kann der Mietvertrag ggf. gekündigt werden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren, die sog. „Opfergrenze“, überschritten wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Nutzen der Instandsetzung für den Mieter, Instandsetzungsaufwand sowie Wert des Mietobjektes einerseits und zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits besteht.
Der vorgenannte Fall stellt einen Fall des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“ dar, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht.
Der Mieter kann dann etwa vom Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern. Ist dies nicht möglich und kommt auch eine andere zumutbare Form der Vertragsanpassung nicht in Betracht, dann kann der Mietvertrag ggf. gekündigt werden.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache wieder instand zu setzen oder aufzubauen, sofern diese durch Hochwasser beschädigt oder zerstört wurde.
Die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren ist überschritten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Nutzen der Instandsetzung für den Mieter, dem Instandsetzungsaufwand, dem Wert des Objektes und den erzielbaren Mieteinnahmen besteht.
Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Mieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dem Bestand des Vermieters fordern. Ist dies nicht möglich, kann unter Umständen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung des Mietvertrages in Betracht kommen.
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