Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Kosten der
Hausreinigung fallen unter die vom Vermieter ansetzbaren
Betriebskosten. Hierbei können nur von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges, berücksichtigt werden.
Zu den Kosten der Hausreinigung zählen auch die Kosten für das Putzen der Fenster in diesen Bereichen, so daß die hierfür entstehenden Personal- und Reinigungsmittelkosten abgerechnet werden können. Die Reinigungsgeräte selbst können nicht umgelegt werden. Dies betrifft Erst- sowie Ersatzanschaffungen. Die Betriebskosten der Reinigungsgeräte (Strom etc.) können hingegen in die Abrechnung einfließen.
Die Reinigung von Fassaden oder die Neubeschichtung von PVC-Fußböden ist hingegen nicht als Hausreinigung, sondern als Instandsetzungsmaßnahme zu werten und somit nicht abrechnungsfähig (AG Hamburg, 10.7.1995 - Az:
49 C 1977/94).
Wurde
mietvertraglich vereinbart, dass die Mieter die Kehrwoche übernehmen, so können die hierfür entstandenen Kosten nicht umgelegt werden. Das Reinigungsrecht des Mieters kann diesem auch nicht einseitig entzogen werden.
Grundsätzlich ist auch bei der Hausreinigung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wurde mit der Mietrechtsreform 2001 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und hier verankert. Der Vermieter muss wirtschaftlich vernünftig agieren. Dies betrifft die Auswahl von Versicherungen, die Bestellung von Müllbehältern und die Organisation von Gartenpflege, Hausreinigung etc.. Hier ist beispielsweise zwischen Hausmeister, Drittanbieter und der Durchführung durch die Mieter abzuwägen. Alle Kostenpositionen sind vom Vermieter zu hinterfragen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die anfallenden Positionen tatsächlich notwendig, sinnvoll und wirtschaftlich sind.
So kann z.B. ein
Treppenhaus nicht dreimal wöchentlich auf Kosten der Mieter gereinigt werden. Dies gilt auch bei einem repräsentativen Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen. Das zweimalige Reinigen ist ausreichend (LG Hamburg - Az:
316 S 15/00).