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Betriebskostenarten: Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hierunter fallen die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. Allerdings können Kosten für die Reinigungsgerätschaften, etwa Staubsauger, nicht angesetzt werden.

Da Betriebskosten per Definition nur solche Kosten sind, die regelmäßig entstehen, dürfen die Kosten einmaliger Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen, etwa die der Entfernung eines Bienennestes, nicht umgelegt werden. Endet eine bislang regelmäßig durchgeführte Maßnahme, so steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge zu.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Umlagefähig sind die Kosten für die Säuberung gemeinsam genutzter Gebäudeteile. Hierzu gehören unter anderem Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs.
Nein, Kosten für Reinigungsgerätschaften wie beispielsweise Staubsauger oder Besen dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Nein, nur regelmäßig entstehende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig. Einmalige Maßnahmen, wie etwa die Entfernung eines Bienennestes, dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung einfließen.
Nein, wenn eine bisher regelmäßig durchgeführte Maßnahme eingestellt wird, steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung der in der Vergangenheit geleisteten Beträge zu.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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