Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten und in ihrer Gestaltung sowie Durchführung den Gepflogenheiten entsprechen, die auch zwischen fremden Dritten üblich sind. Maßgeblich ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Fehlt es an eindeutigen und klaren Vereinbarungen oder ist das Vertragsgefüge erkennbar von einer privaten Veranlassung geprägt, scheidet eine steuerliche Anerkennung aus.
Die Vereinbarung, die Mietzahlungen ausschließlich durch die Überlassung des jeweils aktuellen Geschäftswagens zu ersetzen, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt weder eine klare Bestimmung des überlassenen Fahrzeugs noch konkrete Nutzungsbedingungen erkennen. Das Fehlen von Vereinbarungen über Fahrzeugtyp, Nutzungseinschränkungen, Kilometerbegrenzungen oder Schadensregelungen weist auf eine Gestaltung hin, die nur unter Angehörigen vorstellbar ist. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Leasingkosten des Fahrzeugs und der vereinbarten Miethöhe bestätigt die fehlende Fremdüblichkeit. Ein solches Vertragsverhältnis ist steuerrechtlich nicht als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
Hinsichtlich der Fahrzeugnutzung gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die sogenannte 1 %-Regelung, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu versteuern ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird ein betriebliches Fahrzeug, das zur Verfügung steht, auch privat genutzt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für diese Nutzung, solange nicht konkrete Umstände die Annahme widerlegen. Der Nachweis einer ausschließlichen oder eingeschränkten privaten Nutzung ist nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch möglich.
Die Vereinbarung, die Mietzahlungen ausschließlich durch die Überlassung des jeweils aktuellen Geschäftswagens zu ersetzen, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt weder eine klare Bestimmung des überlassenen Fahrzeugs noch konkrete Nutzungsbedingungen erkennen. Das Fehlen von Vereinbarungen über Fahrzeugtyp, Nutzungseinschränkungen, Kilometerbegrenzungen oder Schadensregelungen weist auf eine Gestaltung hin, die nur unter Angehörigen vorstellbar ist. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Leasingkosten des Fahrzeugs und der vereinbarten Miethöhe bestätigt die fehlende Fremdüblichkeit. Ein solches Vertragsverhältnis ist steuerrechtlich nicht als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
Hinsichtlich der Fahrzeugnutzung gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die sogenannte 1 %-Regelung, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu versteuern ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird ein betriebliches Fahrzeug, das zur Verfügung steht, auch privat genutzt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für diese Nutzung, solange nicht konkrete Umstände die Annahme widerlegen. Der Nachweis einer ausschließlichen oder eingeschränkten privaten Nutzung ist nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch möglich.
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