Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall war den Mietern wegen
Zahlungsrückstand gekündigt worden. Zwar hatten die Mieter eine der beiden zum Kündigungszeitpunkt ausstehenden Mieten am ersten des Monats, in dem die Miete fällig war, überwiesen - der Betrag war dem Vermieterkonto jedoch nicht gutgeschrieben worden, obwohl das Mieterkonto entsprechend belastet wurde. Der Grund hierfür war eine Fehlleitung der Überweisung seitens der Bank.
Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung und wandten ein, dass der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Überweisungsbetrages nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehöre. Daher sei kein Verzug eingetreten.
Das Gericht gab den Mietern Recht:
Die
fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt.
Nach
§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,
569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.
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