Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.
Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung und wandten ein, dass der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Überweisungsbetrages nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehöre. Daher sei kein Verzug eingetreten.
Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall war den Mietern wegen Zahlungsrückstand gekündigt worden. Zwar hatten die Mieter eine der beiden zum Kündigungszeitpunkt ausstehenden Mieten am ersten des Monats, in dem die Miete fällig war, überwiesen - der Betrag war dem Vermieterkonto jedoch nicht gutgeschrieben worden, obwohl das Mieterkonto entsprechend belastet wurde. Der Grund hierfür war eine Fehlleitung der Überweisung seitens der Bank.Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung und wandten ein, dass der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Überweisungsbetrages nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehöre. Daher sei kein Verzug eingetreten.
Das Gericht gab den Mietern Recht:
Die fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt.Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der unter anderen dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


