Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEin
Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt enthielt folgende, vorformulierte Vertragsklausel: „Der Mieter kann weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter geltend machen.“
Das Gericht legte die Vertragsklausel dahingehend aus, dass nicht das
Minderungsrecht des Mieters schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist.
Der Mieter wird insoweit auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen; er muss zunächst die volle Miete zahlen und kann dann in Höhe des Minderungsbetrages die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen.
Im Rahmen der Gewerberaummiete ist eine derartige Klausel nicht zu beanstanden. Vielmehr wirkt ein derartiges Aufrechnungsverbot sogar über die Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 2 des Mietvertrages, wonach der Mieter weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, um eine Individualvereinbarung oder um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn in beiden Fällen ist die Regelung zum Minderungsrecht wirksam. Sollte die Bestimmung individuell ausgehandelt worden sein, so ergeben sich gegen deren Wirksamkeit schlechthin keine Bedenken. Falls es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, hält diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
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