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Fahrtenbuchanordnung gegenüber einer GmbH: Mitwirkungsobliegenheit trotz Anhörung als Betroffene

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine GmbH als Fahrzeughalterin muss an der Ermittlung des Fahrers mitwirken, auch wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angeschrieben wird. Wer hierauf keine sachdienlichen Angaben macht, kann sich später nicht gegen eine Fahrtenbuchanordnung gewehrt werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug einer GmbH

Wird mit einem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Behörde dem Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeben, für das Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Streitig ist häufig, welche Anforderungen an die Mitwirkung des Halters zu stellen sind und welche Bedeutung Fehler der Verfolgungsbehörde im vorangegangenen Bußgeldverfahren haben.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeug, deren Halterin eine GmbH war, mit dem ein unbekannt gebliebener Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten. Die Verfolgungsbehörde hatte der Gesellschaft einen Anhörungsbogen übersandt, in dem ihr selbst die Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde. Zugleich enthielt der Bogen Hinweise für den Fall, dass sie als Zeugin in Betracht kommt. Die Gesellschaft äußerte sich lediglich dahin, den Verstoß nicht zuzugeben, weil der Fahrer nicht zu erkennen sei. Gegen die daraufhin angeordnete Fahrtenbuchführung über 18 Monate wandte sie ein, sie sei als Betroffene nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, weil eine Person nicht zugleich Betroffene und Zeugin sein könne.

Kann eine Person im Bußgeldverfahren zugleich Betroffene und Zeugin sein?

Eine Betroffene kann in dem gegen sie geführten Bußgeldverfahren nicht zugleich als Zeugin vernommen werden (vgl. OVG Niedersachsen, 19.08.2020 - Az: 12 ME 114/20). Die bloße Übersendung eines Anhörungsbogens ist jedoch noch keine Zeugenvernehmung. Besteht vollständige Ungewissheit über die tatsächliche Beziehung des Anzuhörenden zur Tat, also darüber, ob er Tatverdächtiger oder Zeuge ist, darf die Anhörung als Betroffener mit einer gleichsam hilfsweisen Anhörung als Zeuge kombiniert werden (vgl. OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - Az: 12 ME 170/18).

Sind Fehler im Bußgeldverfahren für die Fahrtenbuchanordnung erheblich?

Eine juristische Person kann die Ordnungswidrigkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung weder täterschaftlich begehen, noch sieht das Gesetz in Anknüpfung an die Haltung des Tatfahrzeugs eine Ahndung durch eine Art „Verbandssanktion“ vor (vgl. § 30 OWiG). Es dürfte daher rechtsfehlerhaft sein, einer juristischen Person einen Betroffenenanhörungsbogen zu übersenden, in dem ihr selbst eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird.

Die Rechtmäßigkeit der im Bußgeldverfahren ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen gehört jedoch nicht als solche zu den Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. Sie ist grundsätzlich nur insoweit von Bedeutung, als Rechtsverstöße bei erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen ursächlich dafür geworden sind, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.


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OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - Az: 12 ME 98/23

ECLI:DE:OVGNI:2023:1123.12ME98.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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