Ein Kündigungsgrund des Mieters liegt vor, wenn der Vermieter einen
Schlüssel für die Mieträume zurückbehalten hat und ohne Einwilligung des Mieters den Mietgegenstand betritt.
Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel zu behalten. Denn es ist die Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Mietgegenstand zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Dass der Vermieter keine Schlüssel zurückbehalten darf, gilt auch bei
Mietverträgen über Geschäftsräume.
Erst recht darf der Vermieter die vermieteten Räume nicht ohne Einwilligung des Mieters betreten, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor und der Mieter ist nicht zu erreichen.