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Betriebsschließungsversicherung und SARS-CoV-2 bzw. COVID-19

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie.

Die Klägerin betreibt in H. das „F. Restaurant“. Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 2018 eine Firmen-Sachschutz-Industrieversicherung unter der Versicherungsnummer... . Vereinbart waren unter anderem die „Z. Firmen Sachschutz Bedingungen“ der Beklagten (im Folgenden: „AVB“), welche unter Punkt A7 insbesondere auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

„A7. Betriebsschließungsversicherung

1. Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(...)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
(...)“

Unter Nr. 2.1 und 2.2 folgte sodann eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSG genannt waren; SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 sind daher nicht in den Bedingungen genannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 zur Akte gereichten Versicherungsschein nebst den als Anlage B 1 zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 wurde durch die Verordnung „2019-nCoV“ eine Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG für das neuartige Coronavirus bzw. COVID-19 angeordnet. Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurde COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen.

Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Pandemie erließ die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg am 16.03.2020 die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg, welche am 17.03.2020 in Kraft trat. Demnach mussten Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Speiselokale durften davon abweichend unter bestimmten Sicherheitsbestimmungen von 6 Uhr bis 18 Uhr Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten (Ziffer 8 der Allgemeinverfügung). Nach 18 Uhr mussten auch Speiselokale wie jenes der Klägerin schließen und durften Speisen und Getränke nur noch zum Mitnehmen verkaufen. Mit Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 20.03.2020 wurde mit sofortiger Wirkung der Betrieb von Gaststätten wie der der Klägerin zu allen Zeiten untersagt (Ziffer 9 der Allgemeinverfügung). Lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Abverkauf zum Mitnehmen blieb erlaubt. Die Klägerin schloss aufgrund dieser Allgemeinverfügung am 20.03.2020 ihr Restaurant für den Publikumsverkehr. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, welche am 13.05.2020 in Kraft trat, wurde der Betrieb von Gaststätten gemäß § 13 wieder unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Die Klägerin nahm daraufhin den Betrieb mit Publikumsverkehr am 15.05.2020 wieder auf.

Nachdem die Klägerin davon erfuhr, dass die Beklagte eine Leistung bezüglich des Coronavirus ablehne, erklärte die Klägerin eine Teilkündigung der Firmen-SachSchutz-Industrieversicherung bzgl. der Betriebsschließungsversicherung mit Wirkung zum 13.03.2020 um über einen anderen Versicherer hierfür Versicherungsschutz zu erlangen. Die Beklagte nahm diese Teilkündigung zum 13.03.2020 an. Nachdem anderweitiger Versicherungsschutz insoweit nicht zu erlangen war, bat die Klägerin die Beklagte, die Teilkündigung zurücknehmen zu dürfen. Die Beklagte akzeptierte dies, worauf sie für die Klägerin einen neuen Versicherungsschein ohne Änderung der vereinbarten Versicherungsbedingungen erstellte. In diesem Nachtragsdokument aus April 2020 wurde die Versicherungssumme bezüglich des Ausfallschadens aufgrund von Betriebsschließung infolge des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: „IfSG“) auf € 11.000,00 pro Tag bis zu einer Dauer von 30 Tagen festgesetzt. Die Klägerin meldete der Beklagten am 22.04.2020 die Einstellung ihres Betriebs und forderte die Zahlung von € 330.000,00. Mit Schreiben vom 20.05.2020 wies die Beklagte ihre Einstandspflicht zurück und bot die freiwillige Zahlung von € 45.000,00 an. Eine weitere Zahlungsaufforderung der Klägerin per Anwaltsschreiben vom 27.05.2020 wurde von der Beklagten am 29.05.2020 erneut zurückgewiesen.


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