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Einsichtnahmerecht in die Belege Betriebskostenabrechnung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 12 Minuten

Es besteht kein Anspruch auf Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechnung. Ein Mieter muss sich daher um einen Termin zur Einsichtnahme bemühen, wenn es ihm oder einem beauftragten Dritten zumutbar ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.

Der Einwand einer fehlenden Belegeinsicht steht einer Nachzahlung nicht entgegen, wenn die Einsichtnahme als solche nicht verweigert wurde.

Zur Geltendmachung des Einsichtsrechts genügt es nicht, wenn der Mieter lediglich den Wunsch zur Belegeinsicht äußert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien besteht ein gewerblicher Mietvertrag. Die Abrechnung der Klägerin für das Jahr 2011 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzungen, die im Rahmen gewerblicher Miet- und Pachtverhältnisse an eine Nebenkostenabrechnung zu stellen sind.

Die Abrechnung muss den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Unter geordneter Zusammenstellung ist dabei eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten zu verstehen.

Was eine Nebenkostenabrechnung darüber hinaus im Einzelnen zu enthalten hat, ergibt sich aus ihrem Zweck. Sie soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Dazu muss er die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können.

Diese Funktion erfüllt sie nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind. Abzustellen ist dabei auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters.

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LG Frankfurt/Main, 24.10.2014 - Az: 2-07 O 121/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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