Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein „Umgangsrecht“ mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht:
Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden
Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden.
Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann.Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht:
Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden
Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden.
Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
OLG Hamm, 25.11.2010 - Az: II-10 WF 240/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1119.II10WF240.10.00
Quelle: PM des OLG Hamm
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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