Wird bei der Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen, ist das an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld auch dann anzurechnen, wenn es dem anderen, unterhaltsverpflichteten Elternteil im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Entscheidend ist allein, dass ein solcher Ausgleichsanspruch abstrakt zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat - nicht, ob er im Einzelfall noch durchsetzbar oder klagbar ist.
Wann erfolgt eine Kindergeldverrechnung?
Nach § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch das Kindergeld oder durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt. Wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abgezogen, ist nach § 31 Satz 5 EStG das gezahlte Kindergeld dem tariflichen Einkommensteuerbetrag hinzuzurechnen, § 36 Abs. 2 EStG konkretisiert diese Verrechnung verfahrensrechtlich. Diese Hinzurechnung erfolgt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn das Kindergeld nicht dem Steuerpflichtigen selbst ausgezahlt wurde, sondern einem Dritten, sofern dem Steuerpflichtigen hinsichtlich dieses Kindergeldes ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht.Setzt die Verrechnung einen tatsächlich durchsetzbaren Ausgleichsanspruch voraus?
Der Wortlaut des § 31 Satz 5 EStG, wonach dem Steuerpflichtigen ein Ausgleichsanspruch „zustehen“ muss, ist auslegungsbedürftig. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs im maßgeblichen Veranlagungszeitraum rechtlich noch möglich ist. Ausreichend ist, dass ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 31 Satz 5 EStG zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat. Maßgeblich ist mithin allein das abstrakte Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach, nicht hingegen die Frage, ob im konkreten Einzelfall - etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung - ein klagbarer Anspruch tatsächlich noch besteht (vgl. FG Hamburg, 08.03.2002 - II 308/01; FG Köln, 16.06.1998 - Az: 8 K 7142/97).Urteil freischalten
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FG München, 30.04.2003 - Az: 5 K 5225/00
ECLI:DE:FGMUENC:2003:0430.5K5225.00.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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