Die Kosten eines üblichen Halbtagskindergartenbesuchs sind durch den Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bereits abgedeckt und stellen keinen gesondert zu erstattenden Mehrbedarf des Kindes dar. Ein Mehrbedarf für die darüberhinausgehenden Kosten eines Ganztagesplatzes kommt nur in Betracht, wenn besondere, in der Person des Kindes liegende pädagogische Gründe vorliegen - der bloße Wunsch eines Elternteils nach Berufstätigkeit reicht hierfür nicht aus.
Ein Vergleich mit den sozialhilferechtlichen Regelsätzen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Regelsätzen der Sozialhilfe lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse auf den zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf ziehen, da bereits die jeweiligen Altersstaffelungen nicht übereinstimmen. Eine rechnerische Gegenüberstellung des Eckregelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem Tabellenwert der Gruppe 6 ergibt zudem, dass der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich unter dem Tabellenwert liegt, sodass die Auffassung der Abgeltung im Tabellenunterhalt gestützt wird.
Abgrenzung von Tabellenunterhalt und Mehrbedarf
Im Unterhaltsrecht stellt sich regelmäßig die Frage, ob bestimmte kindbezogene Aufwendungen bereits durch den laufenden Tabellenunterhalt abgegolten sind oder ob sie als sogenannter Mehrbedarf zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sind. Mehrbedarf im unterhaltsrechtlichen Sinne ist ein periodisch wiederkehrender, der Höhe nach bestimmbarer Bedarf, der über die in den Tabellensätzen pauschal erfassten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten hinausgeht. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle bilden Pauschalbeträge, mit denen die durchschnittlich über einen längeren Zeitraum anfallenden Kosten der jeweiligen Altersstufe abgegolten werden sollen.Sind Kosten für einen Halbtagskindergarten bereits im Tabellenunterhalt enthalten?
Der halbtägige Besuch eines Kindergartens gehört heute zu den üblichen, bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr typischerweise anfallenden Kosten. Derartige Kosten sind, soweit der Unterhalt nach der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, bei der das Existenzminimum des Kindes als gesichert gilt, im Tabellenbetrag bereits enthalten. In den darunterliegenden Einkommensgruppen ist nach § 1612 b Abs. 5 BGB der Kindergeldanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Bedarfsdeckung heranzuziehen, sodass dem Kind faktisch ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung steht wie in Gruppe 6. Der Barunterhaltspflichtige ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, neben dem Tabellenunterhalt zusätzlich für die gewöhnlichen Kosten der Erziehung und Betreuung im Kindergarten aufzukommen.Ein Vergleich mit den sozialhilferechtlichen Regelsätzen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Regelsätzen der Sozialhilfe lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse auf den zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf ziehen, da bereits die jeweiligen Altersstaffelungen nicht übereinstimmen. Eine rechnerische Gegenüberstellung des Eckregelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem Tabellenwert der Gruppe 6 ergibt zudem, dass der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich unter dem Tabellenwert liegt, sodass die Auffassung der Abgeltung im Tabellenunterhalt gestützt wird.
Wann begründet ein Ganztagesplatz im Kindergarten Mehrbedarf?
Die über den üblichen Halbtagsbeitrag hinausgehenden Kosten eines Ganztagesplatzes können grundsätzlich Mehrbedarf des Kindes darstellen. Dies gilt jedoch nicht regelmäßig, sondern setzt voraus, dass besondere, in der Person des Kindes liegende pädagogische Gründe vorliegen. Es genügt hierfür nicht, dass sich ein Kindergartenbesuch allgemein als erzieherisch nützlich und sinnvoll darstellt; erforderlich ist ein konkreter, individuell auf das Kind bezogener pädagogischer Bedarf. Fehlt ein solcher Vortrag, scheidet ein Mehrbedarf des Kindes für den Ganztagesplatz aus.Wie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils einzuordnen?
Dient die Ganztagsbetreuung in erster Linie dem Zweck, dem betreuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, handelt es sich bei den hierdurch verursachten Mehrkosten um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, nicht um Mehrbedarf des Kindes. Derartige Aufwendungen wären im Rahmen eines bestehenden Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil zu berücksichtigen. Besteht zwischen den Elternteilen jedoch kein Unterhaltsrechtsverhältnis - etwa weil der Anspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB zeitlich befristet und nicht mehr durchsetzbar ist -, rechtfertigt dies nicht, die der Mutter entstehenden berufsbedingten Aufwendungen stattdessen dem Kind als Mehrbedarf zuzuordnen. Eine faktische Ungleichbehandlung gegenüber einer ehelichen Mutter, die Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt beanspruchen kann, vermag eine solche dogmatische Umdeutung nicht zu begründen; eine etwaige Verbesserung der Rechtsstellung der nichtehelichen Mutter wäre vielmehr Sache des Gesetzgebers im Rahmen der Ausgestaltung des § 1615 l BGB.Ergebnis
Die Kosten eines üblichen Halbtagskindergartenplatzes sind durch den Tabellenunterhalt ab der Gruppe 6 abgedeckt und begründen keinen gesonderten Mehrbedarf. Mehrkosten eines Ganztagesplatzes stellen nur dann Mehrbedarf des Kindes dar, wenn hierfür besondere, individuell in der Person des Kindes liegende pädagogische Gründe bestehen; dienen sie hingegen der Ermöglichung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils, handelt es sich um dessen berufsbedingte Aufwendungen, die nicht dem Kind als Mehrbedarf zugerechnet werden können (vgl. OLG Nürnberg, 27.10.2003 - Az: 10 UF 2204/03; OLG Stuttgart, 04.02.2004 - Az: 15 UF 217/2003).
OLG Nürnberg, 29.08.2005 - Az: 10 UF 395/05
ECLI:DE:OLGNUER:2005:0829.10UF395.05.0A
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