Die Entscheidung, ob ein minderjähriges Kind eine Auslandsreise unternimmt, ist nur dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB anzusehen und folglich als Sorgesache zu qualifizieren, wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.
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KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16
ECLI:DE:KG:2016:0801.13UF106.16.0A
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