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Gerichtliche Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Entscheidung, ob ein minderjähriges Kind eine Auslandsreise unternimmt, ist nur dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB anzusehen und folglich als Sorgesache zu qualifizieren, wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.

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KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16

ECLI:DE:KG:2016:0801.13UF106.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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