Gem.
§ 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wer ist auskunftsberechtigt, wer -pflichtig?
Meist macht der nicht
sorgeberechtigte Elternteil sein Auskunftsrecht dem Elternteil gegenüber geltend, der die Alleinsorge besitzt. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind sich regelmäßig aufhält, dem anderen Elternteil Auskunft schuldet. Dasselbe gilt, wenn ein nicht sorgeberechtigter Elternteil sein
Umgangsrecht ausübt und in diesem Zusammenhang Informationsbedarf besteht, etwa weil das Kind während der Dauer des Umgangsrechts erkrankt oder verunglückt ist.
Wie muss die Auskunft aussehen und wie oft muss sie erteilt werden?
Sie braucht sich nur auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erstrecken. Darunter fallen insbesondere gesundheitliche, schulische und berufliche Entwicklungen, Liebhabereien und Erziehungsprobleme.
Auch Fotos vom Kind oder Kopien von Schulzeugnissen können verlangt werden. Dagegen sprengt es den Rahmen des Informationsrechts, wenn ein tagebuchartiger Bericht über die Tätigkeiten des Kindes, ein „Terminkalender“ der Aktivitäten oder eine Auflistung seiner Freunde beansprucht wird. Über die Häufigkeit entscheidet die Art der Auskunft. Über die schulische Entwicklung reicht eine halbjährliche Information - entsprechend der Zeugnisvergabe - aus, bei ernsthaften Erkrankungen kann u.U. laufende Information begehrt werden.
Wann liegt ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vor?
Es setzt zunächst voraus, dass sich der Elternteil, der die Auskunft wünscht, diese nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann, etwa durch Befragung des Kindes selbst. Es ist auch möglich, dass sich der mitsorgeberechtigte Elternteil sich z.B. auch in der Kita oder der Schule nach der Entwicklung des Kindes erkundigen kann.
Eine Unmöglichkeit der Beschaffung der Auskunft kann etwa dann der Fall sein, wenn das Kind jeglichen Kontakt zum Elternteil ablehnt oder der regelmäßige Kontakt zwischen Kind und Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts so selten ist, dass sich der Elternteil daraus kein zuverlässiges Bild über die Lebensverhältnisse des Kindes machen kann.
Auskunftsrecht und die Corona-Pandemie
Sollte das gemeinsame Kind positiv auf den
Corona-Virus getestet werden, so muss der andere Elternteil - auch ohne dass diesem ein Sorge- oder Umgangsrecht zusteht - informiert werden. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn ein Elternteil oder ein Mitglied seines Haushalts positiv getestet werden sollte. Selbstverständlich muss dann auch ein etwaiger Umgang entfallen.
Sollte ein positives Testergebnis eines Elternteils vorliegen oder dieser anderweitig um seine Infizierung wissen und der andere Elternteil nicht darüber informiert werden, so stellt dies nicht nur eine Kindeswohlgefährdung bei Ausübung des Umgangs- oder Besuchsrecht, sondern darüber hinaus auch eine Straftat nach den Infektionsschutzgesetz dar, wenn das Kind sich hierbei ebenfalls infizieren sollte.
Wann steht das Kindeswohl der Auskunft entgegen?
Das ist sicherlich dann der Fall, wenn die Gefahr eines Missbrauchs der Informationen besteht, etwa bei Gefahr einer Kindesentführung bei Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Kindes.
Das Kind kann den verlangten Informationen erfolgreich widersprechen, wenn diese höchstpersönlicher Natur sind und das Kind nach der erreichten Entwicklungsstufe darüber selbst verantwortlich entscheiden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einem nahezu volljährigen Kind Auskünfte über dessen Intimleben verlangt werden.
Wer entscheidet im Streitfall?
Bei Streitigkeiten über das Auskunftsrecht entscheidet das Familiengericht.