Fragen zum Ehevertrag? ➠ Wir erstellen oder prüfen den Vertrag für SieEine
ehevertraglich vereinbarte
Gütertrennung nebst Verzicht auf alle sonstigen Rechte aus der Ehe im Scheidungsfalle ist dann wirksam, wenn beide Partner bei Abschluss der Vereinbarung - mit unterschiedlichen Gehältern - berufstätig waren, sich die Erwartung einer Doppelverdienerehe erfüllt und der Unterhaltsberechtigte nach der
Scheidung nur Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 6.2.2001 (BVerfG, 06.02.2001 - Az:
1 BvR 12/92) und vom 29.3.2001 (BVerfG, 29.03.2001 - Az: 1 BvR 1766/92) bestimmt, dass Eheverträgen dort Grenzen zu setzen sind, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln und zu einer einseitigen Lastenverteilung führen.
Wenn diese besonderen Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch sonstige Gründe für eine Nichtigkeit nicht vorliegen, verbleibt es bei dem das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie, sodass Eheverträge gemäß
§ 1408 BGB ebenso wie vertragliche Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt gemäß
§ 1585 c BGB nach wie vor zulässig und gültig sind.
Sittenwidrigkeit des Ehevertrages und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages wäre nur dann zu bejahen, wenn sich eine Partei bei Vertragsschluss in einer Situation, der Unterlegenheit befunden hätte und zugleich der Inhalt der Vereinbarung objektiv eine besonders einseitige Benachteiligung dieser Partei darstellen würde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.