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Wirksamkeit einer Vereinbarung über Versorgungsausgleichsansprüche

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Die besonderen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 VersAusglG sind nicht zu beachten, wenn die Vereinbarung nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei Scheidung getroffen wurde.

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Für Eheverträge hat der Bundesgerichtshof hieraus die Folgerung gezogen, dass der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen ist und als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht.

Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten strengen Anforderungen an die unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfenden Wirksamkeit des Vertrages betreffen einen Ehevertrag und gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben.

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