Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn kein glaubhafter Vortrag zu einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn Bedrohungen durch kriminelle Banden im Herkunftsstaat behauptet werden, denen keine Verfolgungsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zugrunde liegen. Eine glaubhafte individuelle Bedrohungslage durch nichtstaatliche Akteure reicht nicht aus, wenn diese nicht flüchtlingsrechtlich zugeordnet werden kann und keine ausreichende Gefahrenermittlung erfolgt.
Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) sowie nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) kommen ebenfalls nicht in Betracht, wenn keine hinreichenden Hinweise auf ernsthafte individuelle Gefährdungen bestehen. Die bloße Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Herkunftsland oder eine subjektiv empfundene Unsicherheit begründet noch keine Schutzbedürftigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne.
Anders zu beurteilen ist jedoch die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung, wenn dem
Kindeswohl im Sinne von Art. 24 GRCh bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Wird ein minderjähriges Kind von einem Elternteil begleitet, zu dem eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht, kann die Abschiebung des Elternteils unzulässig sein, wenn dies zu einer Trennung führen würde und das Kind auf die Aufrechterhaltung dieser Beziehung angewiesen ist.
In einem solchen Fall ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Gleiches gilt für ein darauf gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das an die rechtswidrige Abschiebungsandrohung anknüpft.