Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenFolgender Fall lag vor:
Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beschlossen, als ein Kind erwartet wurde, zu heiraten. Sie trafen dann noch vor der Eheschließung für den Fall einer späteren Scheidung auf Druck des Mannes folgende Vereinbarung:
"1. Frau A und Herr B verzichten gegenseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf jeglichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung gerechnet, auch für den Fall der Not.
2. Herr B verpflichtet sich auch für den Fall der Scheidung..., an das zu erwartende Kind einen monatlichen Unterhalt von 150 DM. ... zu Händen von Frau A zu leisten. Von allen weiter gehenden Unterhaltsansprüchen des zu erwartenden Kindes gegen Herrn B stellt Frau A Herrn B frei."
Das BVerfG hält diesen Vertrag für sittenwidrig und damit nichtig ; es führt dazu u. a. aus:
"enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter aus Art. 6 IV Grundgesetz, die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen." ... " Eine Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages." ... " soll nach dem Willen der Eltern im Falle der Scheidung ein Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind tragen sowie dessen Betreuung übernehmen, und vereinbaren die Eltern für diesen Fall eine Freistellung des nicht betreuenden Elternteils vom Kindesunterhalt durch den betreuenden, werden sie ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber nicht gerecht und gefährden dessen Wohl, wenn dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende Betreuung und ein den Verhältnissen beider Eltern angemessener Barunterhalt nicht mehr sichergestellt sind." ... " Führt die Vereinbarung der Eltern dazu, dass der sorgende Elternteil im Falle der Scheidung wegen der Übernahme der Kindesunterhaltslasten vom anderen Elternteil seinen Unterhalt und den des Kindes nicht mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten kann, beeinträchtigt dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Elternverantwortung zuwiderlaufenden Weise."