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Neue Partnerin übernachtet in der Ehewohnung: Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Familienrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Gestattet ein Ehegatte während der Trennungszeit seiner neuen Lebensgefährtin wiederholte, auch nächtliche Besuche in der Ehewohnung gegen den erklärten Willen des anderen Ehegatten, kann darin eine unbillige Härte liegen - insbesondere bei beengten Wohnverhältnissen ohne Rückzugsmöglichkeiten. Die Ehewohnung ist dem beeinträchtigten Ehegatten dann befristet, regelmäßig bis zum Ablauf des Trennungsjahres, zuzuweisen - auch wenn der andere Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist.

Wann liegt eine unbillige Härte nach § 1361b Abs. 1 BGB vor?

Nach § 1361b Abs. 1 BGB kann während der Trennungszeit jeder Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Mit der Ersetzung des früheren Kriteriums der „schweren Härte“ durch das der „unbilligen Härte“ im Jahr 2001 wurde eine niedrigere Eingriffsschwelle beabsichtigt. Eine unbillige Härte in diesem Sinne setzt voraus, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise die Zuweisung dringend erforderlich ist, um eine ganz erhebliche, ihre Ursache im Zusammenleben findende Belastung des die Zuweisung Begehrenden abzuwenden. Bloße Belästigungen und Unannehmlichkeiten genügen auch nach der Neufassung der Norm nicht.

Können Besuche des neuen Partners eine unbillige Härte begründen?

Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung aufnimmt. Bereits nach altem Recht genügte hierfür, dass bei einem Verbleib des Lebensgefährten in der Ehewohnung trotz Räumungsbegehrens des anderen Ehegatten ein einigermaßen erträgliches Zusammenleben nicht mehr zu erwarten und unter Beachtung der seelischen Integrität des anderen Ehegatten auch nicht mehr zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, 24.03.1993 - Az: 8 UF 77/93). Unter Berücksichtigung der abgesenkten Eingriffsschwelle des neuen Rechts kann bereits die Gestattung wiederholter Übernachtungsbesuche des neuen Partners gegen den erklärten Willen des anderen Ehegatten eine unbillige Härte begründen, ohne dass es einer förmlichen Aufnahme des Partners in die Wohnung bedarf.

Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Umfang der Besuche sowie deren Auswirkung auf die Wohnsituation. Bei beengten Wohnverhältnissen, insbesondere wenn nur ein gemeinsam genutzter Wohn-, Ess- und Küchenbereich sowie nur ein Badezimmer zur Verfügung stehen, besteht keine Möglichkeit, sich den Begegnungen zu entziehen, was zu einer erheblichen Herabsetzung der Lebensqualität des betroffenen Ehegatten führt. Finden die Besuche zudem unregelmäßig und für den betroffenen Ehegatten unvorhersehbar statt, wirken sie sich auch auf dessen seelische Integrität an Tagen aus, an denen kein Besuch stattfindet, da eine ständige Ungewissheit über ein mögliches Zusammentreffen entsteht. Im zu entscheidenden Fall fanden über mehrere Monate hinweg nahezu täglich beziehungsweise jeden zweiten bis dritten Tag Besuche, überwiegend mit Übernachtung, statt.

Welche Rolle spielt das Alleineigentum eines Ehegatten?

Im Rahmen der nach § 1361b Abs. 1 BGB gebotenen umfassenden Interessenabwägung führt ein bestehendes Alleineigentum eines Ehegatten dazu, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung an den anderen Ehegatten heraufgesetzt werden; für eine Verweisung des Eigentümers aus der Wohnung sind entsprechend sehr schwer wiegende Gründe zu fordern. Ein weiteres wesentliches Abwägungskriterium ist die Frage, welcher Ehegatte die eingetretene Härte verursacht hat (vgl. OLG Köln, 01.08.2008 - Az: 4 UF 74/08; OLG Stuttgart, 27.11.2003 - Az: 18 WF 190/03). Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheitszustand und die durch die finanziellen Verhältnisse bedingte Möglichkeit der Ehegatten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen (vgl. KG, 28.08.1987 - Az: 17 UF 1644/87).


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OLG Hamm, 28.12.2015 - Az: II-2 UF 186/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1228.2UF186.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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