Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB erfordert keine starre Mindestdauer des Zusammenlebens von zwei bis drei Jahren. Liegen hinreichende objektive Indizien vor - insbesondere erhebliche Investitionen in die Immobilie des neuen Lebenspartners -, kann der Unterhaltsausschluss auch bereits nach kürzerer Zusammenlebenszeit eingreifen. Eine solche Investition kann als Beleg dafür gewertet werden, dass der berechtigte Ehegatte die Phase des probeweisen Zusammenlebens verlassen und sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat.
Der BGH hat in einer späteren Entscheidung (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: XII ZR 84/09) bestätigt, dass die zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auf § 1579 Nr. 2 BGB nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 Anwendung finden, und hat den allgemein anerkannten Richtwert von zwei bis drei Jahren bekräftigt. Zugleich hat er klargestellt, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter Unterhaltsanspruch grundsätzlich wiederaufleben kann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet - was dem Berechtigten hinreichenden Schutz bietet, selbst wenn die Verfestigung bereits vor Ablauf der Regelfrist angenommen wird.
Grundsatz der Eigenverantwortung und Anspruchsgrundlage
Nach der Scheidung obliegt es gemäß § 1569 S. 1 BGB grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach §§ 1569, 1573 BGB setzt voraus, dass der berechtigte Ehegatte seinen Unterhalt nicht vollständig aus eigenen Einkünften bestreiten kann, obwohl er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Liegt jedoch einer der Härtegründe des § 1579 BGB vor, ist der Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu begrenzen, soweit dies der Billigkeit entspricht.Tatbestand der verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 1579 Nr. 2 BGB schließt den Unterhaltsanspruch aus, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert; die Beurteilung obliegt dem mit dem Einzelfall befassten Gericht unter Würdigung aller Umstände. Maßgeblich ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1830, S. 21) nicht die Sanktionierung eines Fehlverhaltens des Berechtigten, sondern die rein objektive Feststellung einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, ob der geschiedene Ehegatte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat.Keine starre Mindestfrist - Einzelfallbetrachtung geboten
Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (vgl. BGH, 21.12.1988 - Az: IVb ZR 18/88) ist eine gewisse Mindestdauer des Zusammenlebens erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Partner lediglich „probeweise“ zusammenleben oder eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Ein genauer Zeitablauf lässt sich dabei nach ausdrücklicher Aussage des BGH nicht allgemein verbindlich festlegen; die Mindestdauer dürfte im Regelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen. Diese Zeitangabe orientiert sich allerdings nicht an einer festen gesetzlichen Vorgabe, sondern am Mittelweg zwischen verschiedenen Literaturmeinungen, die Zeiträume von einem bis sechs Jahren diskutieren. Auch in der neueren Literatur wird teilweise eine Verfestigung bereits nach einem Jahr oder nach ein bis zwei Jahren befürwortet.Der BGH hat in einer späteren Entscheidung (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: XII ZR 84/09) bestätigt, dass die zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auf § 1579 Nr. 2 BGB nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 Anwendung finden, und hat den allgemein anerkannten Richtwert von zwei bis drei Jahren bekräftigt. Zugleich hat er klargestellt, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter Unterhaltsanspruch grundsätzlich wiederaufleben kann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet - was dem Berechtigten hinreichenden Schutz bietet, selbst wenn die Verfestigung bereits vor Ablauf der Regelfrist angenommen wird.
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