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Kindesunterhalt: Kein Auskunftsanspruch bei Anerkenntnis des höchsten Bedarfssatzes
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Pflicht des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils zur Auskunftserteilung über sein Einkommen entfällt, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann. Das ist dann der Fall, wenn sich der Unterhaltspflichtige für unbegrenzt leistungsfähig erklärt und sich verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen sowie - unter Freistellung des anderen Elternteils von einer Beteiligung - für die vollen Kosten jedes der Lebensstellung angemessenen Sonder- und Mehrbedarfs seines minderjährigen Kindes aufzukommen.
Hat der Unterhaltsschuldner den nach der Düsseldorfer Tabelle höchsten Bedarfssatz von 200% anerkannt, scheidet eine Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus aus.
OLG München, 18.06.2025 - Az: 2 UF 281/25 e
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