Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungWer hat überhaupt einen Auskunftsanspruch?
Grundsätzlich steht demjenigen, der
Unterhalt beansprucht ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu, da sich der Unterhaltsanspruch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet und sich der Anspruch andernfalls nicht beziffern lassen würde.
Auch umgekehrt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten zu, um beispielsweise einen bestehenden Unterhaltstitel
abändern lassen zu können oder aber sich gegen einen Unterhaltsanspruch verteidigen zu können.
Der Auskunftsanspruch ist – je nach Unterhaltsart - in
§ 1361 Abs. 4 BGB (
Trennungsunterhalt),
§ 1580 BGB (nachehelicher
Ehegattenunterhalt) bzw.
§ 1605 BGB (
Kindesunterhalt) normiert.
Wann darf eine Auskunft überhaupt verlangt werden?
Ein Auskunftsanspruch darf nur dann geltend gemacht werden, wenn die Informationen für den Unterhaltsanspruch von Relevanz sind. Es können also keine Auskünfte verlangt werden, bei denen bereits vorab feststeht, dass diese den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen können.
Soll der Anspruch geltend gemacht werden, so ist im Aufforderungsschreiben deutlich zu machen, dass die Auskunft benötigt wird, um einen Unterhaltsanspruch zu beziffern.
Das Familiengericht ist nach
§ 235 Abs. 1 FamFG berechtigt, eine entsprechende Anordnung zur Auskunftserteilung nach eigenem Ermessen zu treffen, soweit dies für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist. Eine entsprechende Anordnung ist vom Gericht auch auf Verlangen eines der Beteiligten zu treffen.
Damit soll es dem Auskunftspflichtigen unmöglich gemacht werden, eine Auskunft zu verweigern. Denn wenn der Auskunftspflichtige die Auskünfte trotz Fristsetzung nicht, nicht vollständig oder offensichtlich fehlerhaft erteilt, kann das Gericht beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, Finanzämtern und Versicherungen die erforderlichen Auskünfte anfordern. Diese sind gesetzlich verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Alternativ kann auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Im Übrigen sind die Verfahrensbeteiligten dazu verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände verändert haben, die Gegenstand einer Anordnung zur Auskunftserteilung waren (§ 235 Abs.3 FamFG).
Wie muss die Auskunft erfolgen?
Die Auskunft muss schriftlich erfolgen und vom Auskunftspflichtigen persönlich unterschrieben sein. Es reicht nicht aus, wenn der Auskunftspflichtige Einsicht in die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen anbietet.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind systematisch zusammenzustellen, sodass derjenige, der die Auskunft begehrt, ohne übermäßigen Aufwand in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH, 29.06.1983 - Az: IVb ZR 391/81).
Die Auskunft muss nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen, also nicht unterschrieben werden.
Wenn der Auskunftsberechtigte es verlangt, muss der Auskunftspflichtige seiner Auskunft Belege beifügen (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB), aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt - und zwar grundsätzlich im Original. Fremdsprachliche Unterlagen müssen auf eigene Kosten ins Deutsche übersetzt werden. Es sind jedoch nur solche Unterlagen vorzulegen, die bereits vorhanden sind.
Der Beleganspruch ist ein vom Auskunftsanspruch getrennter Anspruch, der einzeln geltend gemacht werden kann. Wird der Beleganspruch geltend gemacht, so sind die gewünschten Belege im Antrag genau aufzuführen, um eine Vollstreckbarkeit eines ergehenden Titels zu gewährleisten.
Was muss vorgelegt werden?
Handelt es sich beim Belegpflichtigen nicht um einen Selbstständigen, so umfasst die Beibringungsverpflichtung im Regelfall die Gehaltsnachweise für die letzten 12 Monate sowie den letzten Steuerbescheid.
Sofern es sich um einen Selbstständigen handelt, der zur Bilanzierung verpflichtet ist, sind die Bilanzen der vergangenen drei Geschäftsjahre sowie die zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen. Ist er nicht zur Bilanzierung verpflichtet, sind die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen drei Jahre vorlegen. Weitere Erklärungen oder Belege sind nur dann vorzulegen, wenn die Gegenseite die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substantiiert bestreitet.
Bezieht der Auskunftspflichtige eine Rente, ist der aktuelle Rentenbescheid vorzulegen.
Sofern der Auskunftspflichtige arbeitslos gemeldet ist, ist der letzte Arbeitslosenbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
Sofern der zur Auskunft Verpflichtete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist hierzu eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen, ggf. mit einem Nachweis der Zins- und Tilgungsleistungen.
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, so sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne als Nachweis vorzulegen. Diese wird von den Banken verpflichtend zur Verfügung gestellt.
Muss über das Einkommen des neues Ehepartners Auskunft erteilt werden?
Hat der Unterhaltspflichtige erneut geheiratet, so ist nur dann über die Einkommensverhältnisse des neuen Ehegatten Auskunft zu erteilen, wenn die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen unterhalb des Selbstbehalts liegen. In diesem Fall ist es nämlich möglich, dass der Unterhaltsschuldner aufgrund des Familienunterhalts des neuen Ehepartners verpflichtet ist, trotzdem Unterhalt zu zahlen.
Der neue Ehepartner ist selbst nicht zur Auskunft verpflichtet.
Auswirkung eines Auskunftsverlangens auf den Unterhaltsanspruch
Wird der Unterhaltspflichtige zur Auskunft aufgefordert, so wird dieser, was den Unterhalt angeht, damit auch in Verzug gesetzt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Ansonsten ist eine Unterhaltsforderung für die Vergangenheit gesetzlich nicht vorgesehen.
Auskunftspflicht gegenüber dem Jugendamt?
Da das Jugendamt stellvertretend den Anspruch auf Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes berechnen und in dieser Hinsicht die rechtlichen Interessen des Kindes vertreten kann, kann es in diesem Fall einen Auskunftsanspruch bezüglich Unterhalt und Einkommensnachweisen erheben.
Wie oft kann eine Auskunft verlangt werden?
Frühestens zwei Jahre nach der letzten Auskunft kann eine erneute Auskunft verlangt werden (Sperrfrist). Nur dann, wenn in der Unterhaltsberechtigte geltend macht, dass der Unterhaltsverpflichtete zwischenzeitlich wesentlich höhere Einkünfte erzielt oder verwertbare Vermögenswerte erworben hat, gilt ein anderes und es kann vor Ablauf der Sperrfrist erneut eine Auskunft verlangt werden.