Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel bei Verlust der Versorgungsbezüge durch eine Straftat
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine bewusste und in Schädigungsabsicht vorgenommene Verkürzung der erworbenen und im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte durch einen Ehegatten zum Nachteil des anderen Ehegatten kann eine grobe Unbilligkeit im Sinn des § 27 VersAusglG darstellen.
Der Umstand, dass mit der Begehung einer Straftat eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und den Verlust der Versorgungsbezüge zumindest in Kauf genommen wurde, reicht hierfür nicht aus.
Die Nichtzahlung von Trennungsunterhalt aufgrund Inhaftierung begründet grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 27 VersAusglG.
Eine grobe Unbilligkeit iSv § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
OLG Bamberg, 29.12.2022 - Az: 7 UF 53/22
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!