Ob die Teilnahme eines Kindes an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 S.1 BGB ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Testverfahrens.
Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet ist, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind aufgrund einer Pandemie bereits längere Zeit nur am Heimunterricht teilnehmen durfte und es dann trotz Ermöglichung von Präsenzunterricht an der Schule aufgrund gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht verbleiben muss, während ihre Mitschüler wieder regulär die Schule, wenn auch nur im Wechselunterricht, besuchen dürfen.
Nach diesem Maßstab war der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Befugnis zur Entscheidung der Frage, ob das Kind L. an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, gem. § 1628 Abs.1 BGB zu übertragen. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie versucht hat eine Einigung über diese Frage mit dem Kindesvater zu finden und ihre Einigungsversuche gescheitert sind. Ferner hat sie glaubhaft gemacht, dass für L. die Teilhabe an der Bildung und der Anwesenheit am Präsenzunterricht, insbesondere zum Erlernen von sozialen und motorischen Kompetenzen erforderlich ist und entsprechende Nachteile zu befürchten sind, sollte sie weiterhin nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet ist, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind aufgrund einer Pandemie bereits längere Zeit nur am Heimunterricht teilnehmen durfte und es dann trotz Ermöglichung von Präsenzunterricht an der Schule aufgrund gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht verbleiben muss, während ihre Mitschüler wieder regulär die Schule, wenn auch nur im Wechselunterricht, besuchen dürfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.Nach diesem Maßstab war der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Befugnis zur Entscheidung der Frage, ob das Kind L. an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, gem. § 1628 Abs.1 BGB zu übertragen. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie versucht hat eine Einigung über diese Frage mit dem Kindesvater zu finden und ihre Einigungsversuche gescheitert sind. Ferner hat sie glaubhaft gemacht, dass für L. die Teilhabe an der Bildung und der Anwesenheit am Präsenzunterricht, insbesondere zum Erlernen von sozialen und motorischen Kompetenzen erforderlich ist und entsprechende Nachteile zu befürchten sind, sollte sie weiterhin nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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