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Vereinbarung zum Wochenendumgang und die Corona-Pandemie

Familienrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Grundsätzlich ist es auf Grund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich, eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern eines Kindes. Das Kind lebt beim Vater. Zum Umgang des Kindes mit der Mutter haben die Eltern zunächst im Verfahren vor dem Amtsgericht eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung zum Wochenendumgang getroffen. Danach findet Wochenendumgang ab dem Wochenende 7. bis 09.06.2019 14-tägig unbegleitet jeweils von Freitag 15:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.

Die Eltern haben am 06.11.2019 vor dem Amtsgericht eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung zum Ferienumgang geschlossen. Danach soll in den Osterferien Umgang vom 04.04.2020 bis 12.04.2020 und in den Pfingstferien vom 30.05.2020 bis 06.06.2020 stattfinden. Der Wochenendumgang sollte ab einem verlängerten Umgang am 30. April bis zum 3. Mai dann an den geraden Wochenenden fortgesetzt werden.

Der Antragsgegner verweigerte zunächst am 06.03 und 20.03.2020 die Herausgabe des Kindes an die Mutter für den Wochenendumgang, ebenso verweigerte er den vereinbarten Ferienumgang in den Osterferien.

Der Umgang vom 06.03. auf den 08.03.2020 fand schließlich doch statt, nachdem die Mutter sich auf Forderung des Antragstellers bereit erklärte, ihre Tochter mit dem Pkw abzuholen und nicht die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Auf einstweilige Anordnung des Gerichts vom 09.04.2020 wurde der Umgang in den Osterferien vom 13. bis 18.04.2020 nachgeholt.

Mit Anträgen vom 12.03.2020, 25.03.2020 und 07.04.2020 beantragte die Antragstellerin jeweils gegen den Antragsgegner Ordnungsmittel zu verhängen.

Der Antragsgegner beantragte die Anträge zurückzuweisen.

Hierzu führte er aus, dass aufgrund der Corona-Infektionsgefahr Ausgangsbeschränkungen bestanden hätten. Die Mutter halte Schutzmaßnahmen nicht zuverlässig ein, insbesondere habe sie eine weitere Person bei der Abholung am 06.03.2020 im Auto gehabt. Dieser Mann habe gehustet. Darüber hinaus sei aufgrund des bevorstehenden Geburtstermins für ihr 2. Kind nicht sicher, dass die Antragsgegnerin das Kind aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft zuverlässig betreuen könne.


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OLG Nürnberg, 15.09.2020 - Az: 10 WF 622/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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