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Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Mitwirkungspflichten bei der Kündigung des Mietverhältnisses

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Haben die Lebensgefährten gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, so muss jeder Lebensgefährte an der Auflösung des Mietverhältnisses mitwirken und ist entsprechend zur Kündigung verpflichtet.

Das Rechtsverhältnis der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Mitwirkungsanspruch beruht auf § 730 BGB.


AG Waiblingen, 17.08.2018 - Az: 7 C 1040/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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