Haben die Lebensgefährten gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, so muss jeder Lebensgefährte an der Auflösung des Mietverhältnisses mitwirken und ist entsprechend zur Kündigung verpflichtet.
Das Rechtsverhältnis der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Mitwirkungsanspruch beruht auf § 730 BGB.
Das Rechtsverhältnis der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Mitwirkungsanspruch beruht auf § 730 BGB.
AG Waiblingen, 17.08.2018 - Az: 7 C 1040/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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