Die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Elternunterhalts ist verfassungsgemäß.
Unterhaltsaufwendungen die als Elternunterhalt geleistet werden, können lediglich im Rahmen des § 33 EStG Berücksichtigung finden und auch nur, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen. Die Regelung des § 33 EStG ist auch nicht verfassungswidrig, soweit sie tatsächlich geleisteten Elternunterhalt nicht in voller Höher zum Abzug zulässt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Abs. 2 der Vorschrift).
Zu den Aufwendungen, die nach § 33 Abs. 1 EStG zum Abzug gebracht werden können, fallen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
Eine Aufteilung von durch das Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten in Unterhaltskosten i. S. d. § 33a EStG einerseits und Krankheitskosten i. S. d. § 33 EStG andererseits kommt bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim nicht in Betracht.
Nach § 33 Abs. 1 EStG ist nur der Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Diese wird u. a. auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt (Abs. 3 der Vorschrift).
Unterhaltsaufwendungen die als Elternunterhalt geleistet werden, können lediglich im Rahmen des § 33 EStG Berücksichtigung finden und auch nur, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen. Die Regelung des § 33 EStG ist auch nicht verfassungswidrig, soweit sie tatsächlich geleisteten Elternunterhalt nicht in voller Höher zum Abzug zulässt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Abs. 2 der Vorschrift).
Zu den Aufwendungen, die nach § 33 Abs. 1 EStG zum Abzug gebracht werden können, fallen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
Eine Aufteilung von durch das Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten in Unterhaltskosten i. S. d. § 33a EStG einerseits und Krankheitskosten i. S. d. § 33 EStG andererseits kommt bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim nicht in Betracht.
Nach § 33 Abs. 1 EStG ist nur der Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Diese wird u. a. auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt (Abs. 3 der Vorschrift).
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FG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - Az: 11 K 3653/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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