Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen in der Ehe angeschafften PKW Marke1 und der nach der Trennung weiterhin vom Antragsgegner bis heute genutzt wird. Wegen der Überlassung dieses PKW begehrt die Antragstellerin im Rahmen eines Haushaltsverfahrens einen Ausgleichsanspruch anlässlich der Ehescheidung in Höhe des Betrages, den sie nach ihrer bestrittenen Darstellung zur Finanzierung des PKWs beigetragen hat.
Der PKW wurde im April 2012 fremdfinanziert vom Antragsgegner erworben. Die miteinander verbundenen Kauf- und Kreditverträge wurden ausschließlich vom Antragsgegner unterzeichnet. Zur Finanzierung des gebrauchten Fahrzeugs waren nach dem zwischen dem Antragsgegner und dem Verkäufer geschlossenen Vertrag insgesamt eine Anzahlung i.H.v. 5.000,-- € zu leisten, sodann 47 monatliche Raten zu je 325,51 € sowie am Ende der Laufzeit des Kreditvertrags eine Schlussrate i.H.v. 12.578,79 €. Bis zur Zahlung der letzten Rate verblieb das Eigentum an den PKW bei der kreditgebenden A GmbH.
Während des ehelichen Zusammenlebens verfügten die Beteiligten über kein weiteres Fahrzeug.
Eine umfassende Teilung der Haushaltsgegenstände unter Einschluss des PKW hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden.
Nach § 1568 b Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte, der sein Eigentum am im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Abs. 1 auf den anderen Ehegatten überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Der PKW wurde im April 2012 fremdfinanziert vom Antragsgegner erworben. Die miteinander verbundenen Kauf- und Kreditverträge wurden ausschließlich vom Antragsgegner unterzeichnet. Zur Finanzierung des gebrauchten Fahrzeugs waren nach dem zwischen dem Antragsgegner und dem Verkäufer geschlossenen Vertrag insgesamt eine Anzahlung i.H.v. 5.000,-- € zu leisten, sodann 47 monatliche Raten zu je 325,51 € sowie am Ende der Laufzeit des Kreditvertrags eine Schlussrate i.H.v. 12.578,79 €. Bis zur Zahlung der letzten Rate verblieb das Eigentum an den PKW bei der kreditgebenden A GmbH.
Während des ehelichen Zusammenlebens verfügten die Beteiligten über kein weiteres Fahrzeug.
Eine umfassende Teilung der Haushaltsgegenstände unter Einschluss des PKW hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden.
Nach § 1568 b Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte, der sein Eigentum am im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Abs. 1 auf den anderen Ehegatten überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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