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Familiennachzug nach Deutschland: Voraussetzungen und Hürden der Familienzusammenführung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Das Aufenthaltsrecht ermöglicht auch den sogenannten Familiennachzug. Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden sich sowohl in nationalen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), als auch in europäischen Richtlinien wieder.

Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt , jedoch verpflichtet diese wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden, die familiären Bindungen bei der Entscheidung pflichtgemäß und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerfG, 09.12.2021 - Az: 2 BvR 1333/21).

Zu beachten ist, dass die Anforderungen je nach aufenthaltsrechtlichem Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds (z.B. deutscher Staatsangehöriger, Unionsbürger, Drittstaatsangehöriger, Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigter) unterschiedlich ausgestaltet sind.

Visumverfahren als Grundvoraussetzung

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der nachziehende Familienangehörige das erforderliche Visum vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland beantragt und erhält. Dieser Grundsatz ist im Aufenthaltsgesetz verankert und wird durch europäische Vorgaben gestützt. So setzen Aufenthaltsansprüche, die auf Familienzusammenführung gestützt werden, gemäß der Familienzusammenführungs-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3 und Art. 13) voraus, dass der Antrag vor der Einreise gestellt und geprüft wird.

Ein Ausländer, der sich bereits ohne den erforderlichen Titel im Bundesgebiet aufhält, kann sich in der Regel nicht erfolgreich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung berufen. In solchen Fällen scheidet beispielsweise ein Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung nach § 30 Abs. 1 AufenthG aus, weil der Anspruch auf Erteilung des Titels nicht von einem bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist. Eine Abschiebung zur Durchführung des Visumverfahrens greift daher nicht rechtsvernichtend in die Rechte des Ausländers ein, da der Antrag vom Ausland aus gestellt werden kann (vgl. VGH Bayern, 25.10.2022 - Az: 19 CE 22.1816). Auch das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass es mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Dieses Verfahren dient der Überprüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Familiennachzugs zählen neben dem Regelerfordernis des Visumverfahrens insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (bei Ehegattennachzug) sowie das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen. Diese Anforderungen können je nach Schutzstatus unterschiedlich gewichtet sein, z.B. sind für anerkannte Flüchtlinge Erleichterungen in § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG normiert (Wegfall von Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumerfordernis im ersten Jahr nach Anerkennung).

Ausnahmen vom Visumverfahren und der Schutz der Familie

Obwohl das Visumverfahren der Regelfall ist, sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Hier kommt die verfassungsrechtliche Wertung des Art. 6 GG intensiv zum Tragen. Die Behörden und Gerichte müssen eine umfassende Einzelfallbetrachtung vornehmen.

Dies ist von Bedeutung, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm ein Verlassen des Bundesgebiets, etwa wegen der Beziehung zum anderen Elternteil, nicht zugemutet werden kann. In solchen Fällen drängt die staatliche Schutzpflicht für die Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, 09.12.2021 - Az: 2 BvR 1333/21). Bei der Abwägung ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu prüfen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Der Erziehungsbeitrag eines Vaters kann beispielsweise nicht pauschal durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter als entbehrlich angesehen werden, sondern hat eine eigenständige Bedeutung für die Kindesentwicklung.

Problematisch kann die Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens sein. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann als unzumutbar angesehen werden, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist. Ein solches Kind kann den vorübergehenden Charakter einer Trennung möglicherweise nicht begreifen und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren, was der Persönlichkeitsentwicklung schadet (BVerfG, 09.12.2021 - Az: 2 BvR 1333/21).

Eine weitere Ausnahme vom Visumverfahren findet sich in § 39 Satz 1 Nr. 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese Norm erlaubt es, einen Aufenthaltstitel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder zur Eheschließung mit diesem aus dem Bundesgebiet heraus zu beantragen, wenn der Ausländer sich rechtmäßig aufhält oder im Besitz einer Duldung ist. Die Rechtsprechung hat diese Privilegierung jedoch eng ausgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern stellte klar, dass diese Vorschrift nur diejenigen Ausländer privilegieren soll, die sich bereits aus anderen Gründen mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (z.B. die Eheschließung) eintreten. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Duldung nur erteilt wurde, um die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (VGH Bayern, 23.11.2023 - Az: 10 ZB 22.2547).

Nachzug zum Ehegatten und Eheschließung

Für die Familienzusammenführung muss neben den allgemeinen Voraussetzungen wie gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum durch den hier lebenden Partner, eine rechtsgültige Ehe bestehen. Probleme entstehen, wenn die Eheschließung erst im Bundesgebiet erfolgen soll, während sich einer der Partner ohne gesicherten Aufenthaltstitel hier aufhält. Um eine Abschiebung zu verhindern, berufen sich Betroffene oft auf die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 GG und beantragen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Erforderlich hierfür ist, dass die Eheschließung „unmittelbar bevorsteht“. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat dies in ständiger Rechtsprechung konkretisiert (z.B. VGH Bayern, 17.11.2023 - Az: 10 CE 23.1912). „Unmittelbar bevorstehend“ ist die Eheschließung demnach nur dann, wenn sie beim zuständigen Standesamt angemeldet ist und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und geprüft worden sind, sodass das Standesamt einen zeitnahen Termin bereits bestimmt hat oder jederzeit bestimmen könnte. Allein die Vorlage der Unterlagen genügt nicht. Häufig scheitert es in der Praxis daran, dass die erforderliche Urkundenüberprüfung im Herkunftsland noch nicht abgeschlossen ist. Solange diese Prüfung andauert und nicht absehbar ist, wie viel Zeit sie in Anspruch nimmt, kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden. Dabei ist es unerheblich, welche Bürokratie für die Verzögerung verantwortlich ist.

Auch der Verweis auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das auch unverheiratete Lebensgemeinschaften schützt, führt in der Regel nicht zu einem anderen Ergebnis. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass der Ausländer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Durchführung des Visumverfahrens im Heimatland zum Zweck der Eheschließung, verwiesen werden kann. Besondere emotionale Belastungen, wie etwa eine erlittene Fehlgeburt der Verlobten, mögen eine gegenseitige Unterstützung nachvollziehbar machen, begründen für sich allein aber noch kein außerordentliches Aufeinander-Angewiesensein, das eine Duldung rechtfertigen würde (VGH Bayern, 17.11.2023 - Az: 10 CE 23.1912).

Zu beachten ist außerdem, dass Ehegatten in der Regel grundlegende Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) vorweisen müssen, bevor sie nachziehen dürfen. Auch dieses Erfordernis unterliegt strengen Ausnahmen, etwa falls der Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen erfolgt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher persönlicher Härte.

Kindernachzug und europarechtliche Vorgaben

Die europäische Familienzusammenführungs-Richtlinie (RL 2003/86/EG) steckt hier den Rahmen ab. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Grundsatzentscheidung die Flexibilität bestätigt, die diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt (EuGH, 27.06.2006 - Az: C-540/03) .

Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, von den Grundsatzregelungen abweichende nationale Vorschriften anzuwenden. So dürfen Mitgliedstaaten beispielsweise verlangen, dass der zusammenführende Elternteil sich bereits seit einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor die Familie nachreisen darf. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn das nationale Recht die Aufnahmekapazität berücksichtigt, kann sogar eine Wartefrist von höchstens drei Jahren zwischen Antragstellung und Titelerteilung vorgesehen werden.

Besondere Regelungen können für ältere Kinder gelten. Die Richtlinie erlaubt es, bei Kindern über 12 Jahren, die unabhängig vom Rest der Familie ankommen, zu prüfen, ob sie ein Integrationskriterium erfüllen. Der EuGH sah darin keinen Verstoß gegen das Familienleben oder das Diskriminierungsverbot. Die Wahl des Alters von 12 Jahren sei gerechtfertigt, da in dieser Phase eine Integration in ein neues Umfeld zu mehr Schwierigkeiten führen könne, wenn das Kind bereits lange ohne die Familie gelebt hat. Ebenso dürfen Mitgliedstaaten vorsehen, dass die günstigen Bedingungen der Richtlinie nur für Anträge gelten, die gestellt werden, bevor das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Anträge von über 15-Jährigen pauschal abgelehnt werden dürfen; sie müssen weiterhin im Hinblick auf das Kindeswohl und die Förderung des Familienlebens geprüft werden.

Besondere Hürden beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit § 36a AufenthG eine spezielle Regelung geschaffen, die den Nachzug stark begrenzt. Diese Vorschrift sieht eine Kontingentierung auf monatlich 1.000 Visa für nachziehende Familienangehörige vor.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, dass § 36a AufenthG den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend regelt und eine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG, 26.09.2024 - Az: 1 C 11.23). Dies bedeutet, dass ein Rückgriff auf andere humanitäre Aufenthaltstitel, wie etwa § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthalt bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise) , grundsätzlich versperrt ist, wenn sich die Unmöglichkeit der Ausreise allein auf die familiären Bindungen zum subsidiär Schutzberechtigten stützt, die bereits vor der Einreise bestanden. Der Gesetzgeber wollte mit der Kontingentierung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme vorbeugen und die Familienzusammenführung in diesen Fällen bewusst steuern. Raum für § 25 Abs. 5 AufenthG bleibt daher nur bei Ereignissen, die nachträglich im Bundesgebiet eintreten. Im zugrundeliegenden Fall wurde daher der Klage von Angehörigen (darunter eine Zweitfrau) eines subsidiär Schutzberechtigten, die sich auf § 25 Abs. 5 AufenthG beriefen, kein Erfolg beschieden.

Eine weitere Hürde in § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist der Regelausschlussgrund für den Fall, dass die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass von diesem Regelausschluss nur in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Eine Ausnahme wird bei einer (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland auf unabsehbare Zeit regelmäßig erst bei einer mehr als vier Jahre andauernden Trennung der Ehegatten angenommen. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten diese Frist verkürzen. Allerdings hat das Gericht klargestellt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhalten von ausreichendem Wohnraum durch den subsidiär Schutzberechtigten keine solchen atypischen Umstände darstellen, die eine Verkürzung der Trennungszeit rechtfertigen. Dies seien migrationstypische Sachverhalte, die der Gesetzgeber nicht als Ausnahme vorgesehen habe (BVerwG, 24.10.2024 - Az: 1 C 17.23).

Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren

Die Trennung von Familien kann auch durch das sogenannte Dublin-System bedingt sein, das die Zuständigkeit für Asylverfahren innerhalb der EU regelt. Die Dublin-III-Verordnung sieht jedoch in Art. 17 Abs. 2 eine humanitäre Ermessens-Klausel (Selbsteintrittsrecht) vor, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, ein Asylverfahren an sich zu ziehen, um Familienangehörige zusammenzuführen. Auf diese Klausel können sich alle von der Trennung betroffenen Familienangehörigen berufen. Es ist eine Gesamtermessensabwägung aller Belange aller Familienmitglieder vorzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Fall entschieden, dass sich dieses Ermessen zu einer Verpflichtung verdichten kann (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist anzunehmen, wenn über das normale Interesse an einer Familienzusammenführung hinaus besondere Umstände vorliegen, die eine Härte begründen und jede andere Entscheidung als unvertretbar erscheinen lassen. Im Fall von Eltern mit Kindern spielen dabei das Alter des Kindes, die Stärke der Bindungen und der Umstand, ob das Kind allein eingereist ist, eine Rolle. In dem entschiedenen Fall führte die Tatsache, dass die Trennung der Familie bereits über drei Jahre andauerte, keine andere Möglichkeit der Zusammenführung bestand und eine weitere Verzögerung die kindliche Entwicklung gefährdete, zu einem verdichteten Anspruch auf Zusammenführung (VG Ansbach, 20.12.2022 - Az: AN 17 E 22.50375).

Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung

Nach einer Trennung oder Scheidung gewährt § 31 AufenthG dem nachgezogenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges, vom Partner unabhängiges Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist in der Regel, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der stammberechtigte Ehegatte verstorben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat klargestellt, dass § 31 AufenthG eine dauerhafte Aufhebung der tatsächlichen ehelichen Verbundenheit erfordert, die über eine bloß räumliche Trennung hinausgeht (VGH Bayern, 07.08.2025 - Az: 19 ZB 24.1418). Endet der Aufenthalt des stammberechtigten Ehegatten, beispielsweise durch Rücknahme seines Aufenthaltstitels oder Ausweisung, führt dies zwar zu einer ausländerrechtlich bedingten räumlichen Trennung, aber nicht automatisch zur Auflösung der Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 AufenthG. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle ist ausgeschlossen, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die Vorschriften zum Familiennachzug gelten als abschließend.

Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG greift in solchen Fällen nicht. Ein Härtefall, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Vermeidung unbilliger Härten begründet, liegt nur bei besonderen Schwierigkeiten infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft vor. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft aber – trotz räumlicher Trennung durch die Ausreise des Stammberechtigten – fort, scheidet diese Begründung aus (VGH Bayern, 07.08.2025 - Az: 19 ZB 24.1418). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der europäischen Familienzusammenführungs-Richtlinie, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ebenfalls nur in den gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Trennung, Tod) eröffnet (Art. 15 RL 2003/86/EG).

Schutzmechanismen bestehen zudem für Opfer häuslicher Gewalt: Besteht ein besonderer Härtefall, beispielsweise durch nachgewiesene Misshandlungen in der Ehe, kann auch vor Ablauf der regulären Dreijahresfrist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Stand: 19.10.2025
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