§ 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV soll nur diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und sodann hier die Ehe schließen d.h. privilegiert sind nur Personen, die sich bereits mit einer Duldung aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eintreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV soll nur diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und sodann hier die Ehe schließen, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur erteilt wird, um ihnen die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Bei der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich folglich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der (bevorstehenden) Eheschließung bzw. zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden ist; privilegiert sind also nur Personen, die sich bereits mit einer Duldung aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eintreten. Unerheblich ist es dabei, ob eine Duldung ausdrücklich als „Verfahrensduldung“ bezeichnet worden ist.