Auf die humanitäre Ermessens-Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO können sich alle von der Trennung betroffenen Familienangehörigen berufen, auch wenn die Trennung Familienangehörige belastet, die nicht als Antragsteller im Gerichtsverfahren auftreten, da eine Gesamtermessensabwägung aller Belange aller Familienangehörigen vorzunehmen ist und eine getrennte Betrachtung nicht möglich ist.
Ein Verfahren vor griechischen Gerichten mit dem Ziel der Verpflichtung der BRD zur Übernahme der Antragsteller ist nicht möglich und damit auch nicht vorrangig.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist dann anzunehmen, wenn über das regelmäßig bestehende Interesse von Personen an einer Familienzusammenführung konkret und im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen und jede andere Entscheidung als eine Zusammenführung der genannten Personen als unvertretbar erscheinen ließen. Nach der Rechtsprechung des EGMR spielen im Fall von Eltern mit Kindern und Geschwistern untereinander dabei insbesondere das Alter des Kindes, der Umfang der Bindung des Kindes zu Familienmitgliedern, mit denen es zusammengeführt werden soll, sowie der Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, eine Rolle.
Ein zu einem Nachzugsanspruch verdichteter Anspruch der Antragsteller ergibt sich zwischenzeitlich aus dem Umstand, dass die Trennung der Familie seit nunmehr über drei Jahren andauert, keine Aussicht auf eine Familienzusammenführung auf einem anderen Weg besteht, auch eine Familienzusammenführung außerhalb Deutschlands rechtlich nicht mehr möglich und durchsetzbar erscheint und eine weitere Verzögerung der Familienzusammenführung die kindliche Entwicklung jedenfalls der beiden jüngeren Kinder gefährdet.