Bezüglich § 30 Abs. 1 AufenthG scheidet ein Anspruch auf Verfahrensduldung schon deswegen aus, weil ein etwaiger Titelerteilungsanspruch nicht von einem noch bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist und damit durch eine etwaige Abschiebung nicht im obigen Sinne rechtsvernichtend in die Rechte des Ausländers eingegriffen wird.
Ein auf Familienzusammenführung gestützter Aufenthaltsanspruch setzt nach Art. 5 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL und Art. 13 Familienzusammenführungs-RL voraus, dass der Antrag auf Familienzusammenführung vor der Einreise in den Aufnahmestaat gestellt und geprüft wird.
Ein auf Familienzusammenführung gestützter Aufenthaltsanspruch setzt nach Art. 5 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL und Art. 13 Familienzusammenführungs-RL voraus, dass der Antrag auf Familienzusammenführung vor der Einreise in den Aufnahmestaat gestellt und geprüft wird.
VGH Bayern, 25.10.2022 - Az: 19 CE 22.1816
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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