ISSN: 1511-8983
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Ob eine sittenwidrige und damit nichtige Bedingung die konkrete Verfügung des Erblassers (hier: Enterbung) insgesamt unwirksam macht, ist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu klären.
§ 2085 BGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil die Verfügung des Erblassers eine einheitliche ist: …
Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit …
Das Versenden einer Nachricht an eine WhatsApp-Gruppe stellt keinen schuldhaften Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Kontaktaufnahmeverbot dar.
Zwar adressiert derjenige, der eine Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe schreibt, hiermit aktiv die jeweiligen Mitglieder der Gruppe. Insofern ist diese Situation anders zu bewerten als das …
Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich abgeändert werden.
Liegt eine solche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich Teile der elterlichen Sorge nicht vor, sondern ergibt sich das …
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Im Rahmen einer Ehescheidung wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, um während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften beider Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt insbesondere bei bestimmten Betriebsrentenformen zum Tragen, wenn eine interne Teilung nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Dabei wird ein monatlicher Zahlungsanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet – oft auf Grundlage des Bruttobetrags der Versorgung.
Wird die Betriebsrente nachträglich gemindert, beispielsweise durch höhere Sozialabgaben oder strukturelle Kürzungen, ist oftmals eine Anpassung seitens des Betroffenen erwünscht. Doch wann ist dies möglich und wann nicht?
Welche Grundsätze gelten?
Die Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttobetrags der Rente. Das bedeutet: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 1994 (Az: XII ZB 10/92) bestätigt und war bis 2011 gefestigte Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis in einem Beschluss aus dem Jahr 1995 (Az: 1 BvR 117/95) nicht beanstandet.
Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch zu berücksichtigen (Az: BGH, 02.02.2011 - Az: XII ZB 133/08). Eine nachträgliche Abänderung einer bereits rechtskräftig festgelegten Ausgleichsrente ist davon jedoch zu unterscheiden.
Auch neuere Entwicklungen, wie etwa das Betriebsrentenstärkungsgesetz oder Änderungen in der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung, haben an dieser Bewertung bislang nichts geändert. Das bedeutet: Selbst wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch Beitragserhöhungen netto weniger erhält, bleibt der Versorgungsausgleich unberührt.
Auswirkungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Seit 2004 unterliegen Betriebsrenten grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies führte über viele Jahre zu einer erhöhten Belastung der Betriebsrentenbezieher, da sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile vom Betriebsrentner selbst zu tragen waren.
Eine spürbare Entlastung brachte erst das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat. Seitdem gilt ein Freibetrag für die Krankenversicherung, der jährlich angepasst wird (2025: rund 180 Euro monatlich). Nur der übersteigende Teil der Betriebsrente unterliegt der Beitragspflicht. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag jedoch nicht – hier bleibt die volle Beitragspflicht bestehen.
Diese gesetzliche Neuregelung hat jedoch keine Auswirkungen auf …
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WAIBEL, A., Freiburg
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