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AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2025

Familienrecht

AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2025

ISSN: 1511-8983

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Interessante Urteile

Versorgungsausgleich: Kein Rechtsanwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Rechtsanwaltszwang, weil das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren darstellt, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht. ...


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Steuerliche Motive bei einer Adoption durch den Onkel?

Eine Eltern-Kind-Beziehung ist anzunehmen, wenn ein soziales Familienband besteht, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten. ...


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Versorgungsausgleich und die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung

Ein Anrecht aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt regelmäßig die Anforderungen an die Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Es ist kein verfallbares Anrecht im Sinne des ...


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Sorgerechtsentzug wegen Loyalitätskonflikt?

Der Teilentzug des elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts ist nicht geeignet, wenn die erforderlichen Maßnahmen (therapeutische Anbindung der Kinder) vom Ergänzungspfleger nicht umgesetzt werden.

Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls können konkrete Weisung ...


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Weitere Urteile zum Familienrecht

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Das Thema des Monats

Berücksichtigung eines Hauses im Zugewinnausgleich

Die güterrechtliche Betrachtung entscheidet letztlich darüber, was der einzelne Ehegatte aus der Ehe „mitnimmt“ – auch für die Berücksichtigung einer Immobilie. Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung regelt hierbei den Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehezeit, dazu zählen auch Immobilien. Der Zugewinnausgleich gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften – die Ausführungen kommen daher analog auch für eingetragene Lebenspartner zur Anwendung.

Grundprinzipien des Zugewinnausgleichs bei Immobilien

In Deutschland gilt für Ehepaare ohne abweichenden Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleibt, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfindet.

Die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie bleiben von der Zugewinngemeinschaft unberührt. Ist eine Immobilie im Grundbuch auf beide Ehepartner eingetragen, so bleibt sie gemeinschaftliches Eigentum, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe erworben wurde und auch unabhängig davon, mit welchen Mitteln das Haus gebaut bzw. ausgebaut wurde.

Entscheidend für den Zugewinnausgleich ist jedoch der Vermögenszuwachs, der während der Ehe eingetreten ist.

Ermittlung des Zugewinnausgleichs

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Vermögensstand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Vermögensstand bei Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen. Der Unterschiedsbetrag stellt den Zugewinn dar. Ist der Zugewinn eines Ehepartners höher als der des anderen, so steht Letzterem die Hälfte des Differenzbetrags als Zugewinnausgleich zu.

Die Immobilie fließt in diesen Ausgleich ein, indem ihr Wert in die Berechnung ...


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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